Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 36 Seiten
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Die SOG betont die grosse Mehrheit, mit welcher das Schweizer Volk das NDG in der Abstimmung befürwortet hat, weist darauf hin, dass aus diesem Grund die durch das NDG statuierten Einschränkungen in den Ausführungsverordnungen nicht noch verstärkt werden sollten und empfindet die Vorlagen in diesem Sinne als präzise,
ausgewogen und zweckmässig.
Die Swisscom ist in erster Linie von den Bestimmungen über die Kabelaufklärung betroffen und erklärt sich mit den übrigen Bestimmungen ausdrücklich einverstanden.
Der VSN empfindet die Vorlagen als zweckmässig, warnt aber davor, den durch das NDG geschaffenen Handlungsspielraum durch die Verordnungen wieder einzuschränken.
Die Privatperson begrüsst zwar dass das NDG durch die Ausführungsverordnungen präzisiert wird, sieht aber den durch das NDG und dessen Ausführungsverordnungen geschaffenen Handlungsspielraum als zu gross an und empfindet insbesondere Probleme betreffend die Privatsphäre als ungelöst.
5.2 Bestimmungen NDV
Allgemeines
Kantone
Keine Bemerkungen.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Der Chaos Computer Club Schweiz äussert sich zu zahlreichen Bestimmungen der NDV durchwegs negativ und macht auf mit dem NDG und den Ausführungsverordnungen bevorstehende Gefahren aufmerksam. Er sieht unter anderem durch das Ausnutzen einer diffusen Terrorangst in der Bevölkerung den Weg zu einem präventiven Sicherheitsstaat geebnet und befürchtet Kontakte des NDB mit menschenverachtenden Regimes und mögliche Kooperationen mit ausländischen Geheimdiensten in transnationalen Verbünden mit dem Ziel, die Weltbevölkerung auszuspähen. Als Folge wünscht er, die gesamte Vorlage würde gestrichen und nicht in Kraft gesetzt werden. Soweit der Stellungnahme des Chaos Computer Clubs Schweiz zu den einzelnen Bestimmungen, abgesehen von Fundamentalopposition und komplett ablehnenden Äusserungen, keine materiellen Anträge zu entnehmen sind, wird im Folgenden auf deren Wiederholung verzichtet.
Die Digitale Gesellschaft sieht in der NDV anstatt einer Konkretisierung eine unzulässige Erweiterung des NDG und vermisst eine abschliessende Bestimmung der Kompetenzen des NDB sowie Regelungen über dessen Pflichten.
grundrechte.ch beschwert sich, die Vorlage stelle eine unzulässige Erweiterung des NDG dar, anstatt dieses zu konkretisieren und einzugrenzen. Zudem enthalte der Entwurf hauptsächlich Ausführungen zu den Befugnissen des NDB, nicht aber zu dessen Pflichten.