Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 36 Seiten
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Absatz 3
Grundrechte.ch schreibt, dass es nicht der guten Praxis entspricht, dass Inhalte in einem Datenverbund dupliziert und anschliessend bearbeitet werden. Es wird vorgeschlagen, dass nur Referenzen zu den einzelnen Datensätzen angelegt würden.
Die SP fordert eine explizite Befristung (z.B. drei Monate), während denen die Ausnahmebestimmungen der temporären Auswertung anwendbar sind.
Artikel 7
Kantone
Absatz 3
Der Kanton Luzern fragt, ob die Stellvertretung auch ein Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde sein kann.
Aus Sicht des Kantons Genf wäre es wichtig, dass auch die kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf die Daten hat.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Die JUSO fordert die ersatzlose Streichung dieses Artikels, da es unabdingbar sei, dass die Daten in den ordentlichen Informationssystemen gespeichert sind.
Der SP gehen die Ausnahmebestimmungen im Artikel zu weit. Die Bestimmung enthalte einen weitgehenden Freipass, um operationsbezogene Daten ausserhalb der Informationssysteme des NDB zu bearbeiten. Damit entfallen auch alle Schutzbestimmungen die für diese Informationssysteme gelten. Es müsste zumindest klargestellt werden, wer darüber entscheidet, ob operationsbezogene Daten ausserhalb der Informationssysteme des NDB bearbeitet werden können. Die SP schlägt vor, dass es dafür einen Entscheid der politischen Ebene (z.B. Vorsteher VBS) braucht.
Absatz 3
Die Privatperson fordert, dass der Absatz 3 dahingehend ergänzt wird, dass auch die Aufsichtsorgane Zugriff auf die Daten haben.
Absatz 6
Der Chaos Computer Club empfindet den Absatz als makaber.
Artikel 8
Kantone
Absatz 5
Der Kanton Genf merkt an, dass im französischen Text der Begriff „certaines
données“ zu vage sei, der Absatz sei klarer zu formulieren.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Der Chaos Computer Club merkt an, dass dieser Artikel eine weitere Vorratsdatenspeicherung von (bis zu) drei Monaten vorsieht.