Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 36 Seiten

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Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Der Chaos Computer Club und die Digitale Gesellschaft lehnen das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke komplett ab.

La Fédération des Entreprises Romandes begrüsst den vorgesehenen Genehmigungsprozess und empfindet diesen als zielführend.

Auch die SP begrüsst den Genehmigungsprozess, vermisst aber einen Hinweis auf die Entscheidkompetenz des Bundesrates betreffend Störung, Verhinderung oder Verlangsamung des Zugangs zu Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 NDG. Ebenfalls seien die Pflicht des Bundesrates, das mögliche Eskalationsrisiko zu berücksichtigen, sowie eine umfassende Dokumentationspflicht zu statuieren.

Die Piratenpartei moniert, dass die Verordnung nur Ausführungsbestimmungen zu Artikel 37 Absatz 2 NDG enthalte, obwohl es auch zwingend notwendig sei, Artikel 37 Absatz 1 NDG zu klarifizieren. Ausserdem seien die mit einer solchen Massnahme verbundenen Risiken näher zu erläutern.

Absatz 1

grundrechte.ch, die Grünen und die Piratenpartei verlangen, die Klärung der Besitzverhältnisse der anzugreifenden Infrastruktur in die Liste der im Rahmen eines Antrages zwingend auszuweisenden Angaben aufzunehmen.

Absatz 3

Die FDP begrüsst die durch Absatz 3 geschaffenen Vereinfachung für Fallkomplexe und weist gleichzeitig daraufhin, eine regelungskonforme Umsetzung derselben sichergestellt werden müsse. Die JUSO hingegen empfindet die Regelung als problematisch.

Die Privatperson regt an, die Bestimmung zu präzisieren.

2. Kapitel, 5. Abschnitt (Art. 24-30)

Kantone

Keine Bemerkungen.

Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Die asut, die Swisscom und die UPC weisen auf die im NDG vorgegebene Abfolge der Kabelaufklärung hin, nach der die Telekommunikationsunternehmer zuerst die für die Durchführung notwendigen technischen Angaben machen und erst nach Genehmigung und Freigabe eines Auftrags Signale an den durchführenden Dienst liefern. Diese Unterscheidung fehle nun in der Ausführungsverordnung. Die asut, die Swisscom und die UPC fordern daher auch in der NDV eine klare Trennung zwischen den technischen Angaben durch die Telekommunikationsunternehmer und dem physischen Zugang zu Kabeln, bzw. der Lieferung von Signalen an den durchführenden Dienst, wie im NDG noch vorgesehen. Zu diesem Zweck machen die asut, die Swisscom und die UPC konkrete Vorschläge für Anpassung von Artikel 26 und 28 NDV.

Die Digitale Gesellschaft lehnt die Kabelaufklärung gesamthaft ab.