Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 36 Seiten
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Artikel 67
Kantone
Keine Bemerkungen.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Der Chaos Computer Club kritisiert, dass der Zweck dieser Datensammlung nicht klar ist.
Artikel 68
Kantone
Absatz 2
Der Kanton Genf wünscht, dass die Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf die Daten haben.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer
Absatz 3
Die Privatperson macht darauf aufmerksam, dass der Absatz 3 in der französischen Version syntaktisch falsch ist.
Artikel 69
Kantone
Keine Bemerkungen.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer
Das Bundesverwaltungsgericht legt ausführlich dar, weshalb Artikel 69 im Widerspruch zu Artikel 58 Absatz 3 NDG stehen könnte. Der Artikel habe zum Zweck, dass Daten, die von einem Berufsgeheimnis geschützt sind, einzig dann in den Besitz des NDB komme, wenn die Person, gegen die sich die genehmigungspflichtige Massnahme richte, selber dem Berufsgeheimnis unterstehe. Das Bundesverwaltungsgericht macht einen Formulierungsvorschlag.
Der Chaos Computer Club findet es absurd, dass die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der beim NDB gespeicherten Daten nicht kontinuierlich, sondern nur in jährlichen Abständen geprüft werden sollen und dazu dann nur stichprobenweise.
Die Digitale Gesellschaft fordert, dass der Schutz des Berufsgeheimisses gewährleistet werden muss und macht einen Formulierungsvorschlag.