Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 36 Seiten

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Absatz 4

Die Privatperson weist daraufhin, dass gemäss NDG nicht die Bundeskanzlei, sondern der Bundesrat die Geschäftsprüfungs- und die Finanzdelegation zu informieren habe.

Artikel 38

Kantone

Keine Bemerkungen.

Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Die JUSO fordert enge Grenzen für das Prüfverfahren, da dieses nicht auf Gesetzesstufe verankert sei. Den gleichen Hinweis macht auch die Privatperson, welche ausserdem eine nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen anregt und bemängelt, dass das Prüfverfahren gemäss Erläuterungen gar nie wirklich beendet werde, da dieses nur eingestellt und jederzeit wiedereröffnet werden könne.

Artikel 39

Kantone

Keine Bemerkungen.

Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Die Piratenpartei wünscht einen zusätzlichen Absatz betreffend Benachrichtigung der Betroffenen und Vernichtung der angefallenen Daten.

Absatz 1 Buchstabe c

Die Grünen und die JUSO wollen eine Kürzung der zweijährigen Frist auf ein Jahr.

Artikel 40

Kantone

Keine Bemerkungen.

Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Absatz 2

Die Privatperson findet die Verdächtigung von Personen aufgrund vergangen oder zukünftig zu erwartender Tätigkeiten zu subjektiv und zu bedingt und würde die zu gekünstelte Formulierung ohnehin vereinfachen.

Artikel 41 und Artikel 42

Kantone

Der Kanton Schaffhausen würde es begrüssen, wenn auch die kantonalen Vollzugsbehörden die Voraussetzungen eines Tätigkeits- oder Organisationsverbots prüfen und einen entsprechenden Antrag stellen könnten.