Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten
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R181-1135
NE, JU und GTLT wünschen zudem, dass im Internet ein Formular zur Verfügung gestellt wird,
das alle beteiligten Akteure bearbeiten können.
UR, SZ, NW, ZG, AI, VS, NE, JU und asa sehen eine allfällige administrative Zulassung zurzeit
nur unter Erhalt der Typengenehmigungspflicht für gewerbsmässige Importeure und höchstens und ausschliesslich bei Personenwagen und Motorrädern. Letzteres fordert auch LU und generell die Kantone OW, SG, VD.
AR will bei einer Neuprüfung das Verfahren nur für Fahrzeuge anwenden, die maximal 6 Monate
alt sind.
GE verlangt bei einer Neuprüfung eine Einschränkung auf Fachleute mit den erforderlichen
Qualifikationen (z. B. wegen abgeänderten Fahrzeugen, Varianten im CoC).
Weitere Bemerkungen
CP möchte, dass Stichkontrollen vorgesehen werden, wenn die Neuregelung trotz Ablehnung
eingeführt werden sollte; BE will für diesen Fall, dass die Kontrolle der Identität des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben wird (z.B. durch die Generalimporteure sowie – für Direktimporte – die Zollbehörden).
SLV, ASTAG, AUTOS, VSIG, FER meinen, aus Gründen der Datenqualität sei die elektronische
Übernahme der CoC Daten aus einer EDV-Datenbank ein Muss. Die ASTAG vertritt die Meinung, die Anforderungen an die einzureichenden Dokumente sollten möglichst abschliessend definiert werden, sodass die Zulassungsbehörde nicht das Recht, sondern die Pflicht hätte, bei Mängeln oder Unvollständigkeit der Dokumente die Vorführung des Fahrzeugs zu verlangen.
AUTOS, MOTOS, ASTAG, VSIG, FER, ECONS und SVP schreiben, auch Generalimporteure
müssten Fahrzeuge nur mit CoC ohne Typengenehmigung oder Datenblatt zulassen können, nicht nur Direktimporteure. Zudem müsse auch die Zulassung von Fahrzeugen mit Typengenehmigung oder Datenblatt entsprechend vereinfacht werden. Jeder Markenvertreter, der Zugriff auf die Typengenehmigung hat, müsse seine Fahrzeuge ebenfalls auf rein administrativem Weg zulassen können. Demzufolge seien auch die Anforderungen für die Selbstabnahme anzupassen.
BE, UR, BL, AR und NE vertreten die Ansicht, eine wichtige Voraussetzung für die administra-
tive Zulassung sei, dass der Importeur für das Nichteinhalten von Umweltschutzauflagen zur Rechenschaft gezogen werden könne. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass im Rahmen der periodischen Fahrzeugwartung auch eine Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Abgasreinigungssystems erfolge.
ZH findet, in Artikel 31 Absatz 1 E-VTS sollten noch die Fahrzeuge mit EU-Übereinstimmungs-
bescheinigung (CoC) erwähnt werden. VD hält den Term im Einleitungssatz des Artikels: «Fahrzeuge, die nicht neu sind» nicht für sehr glücklich und meint, man solle vereinfachen, wenn der Titel genügend klar sei.
Zu Artikel 31a Absatz 2 E-VTS regen UR, BS, BL, TG und NE an, dass abweichende Systeme
im Fahrzeugausweis eingetragen werden.
TG schlägt vor, Artikel 34b Absatz 4 E-VTS so zu formulieren, dass die Kantone CoC in anderen
als den Landessprachen und Englisch fakultativ anerkennen können, wenn sie dies wollen.
Die bfu ist mit Artikel 34b Absatz 1 nur unter der Bedingung einverstanden, dass der Bund
einheitliche Minimalanforderungen betr. Ausbildung / Qualifikation des Personals für die administrative Zulassungsprüfung definiert. Wenn dieser Punkt ohne Bundesvorgabe an die Kantone delegiert werde, könnten kantonal grosse Unterschiede entstehen, die sich u. U. negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würden.
AM, SLV und KPZG weisen darauf hin, dass Schutzkabinentests schon seit längerer Zeit nicht
mehr in der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) durchgeführt würden. Die technische Abteilung der ART existiere nicht mehr, daher solle die Prüfstelle BLT Wieselburg, Rottenhauser Str. 1, 3250 Wieselburg an der Erlauf, Österreich an Stelle der ART aufgeführt werden.
VD schlägt vor, in der Französischversion von Artikel 29 beim zweiten Satz von Absatz 1 E-
VTS «Par ailleurs» zu streichen. Zu Neuformulierung in Artikel 29 Absatz 3 VTS («ist keine Kontrolle notwendig» anstatt wie bisher «entfällt die Kontrolle» fragt VD, ob es der Wille sei, den Kantonen die Möglichkeit offen zu lassen, eine Kontrolle vorzunehmen?