Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten
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R181-1135
Die BUL, welche die Grundlagenuntersuchungen durchgeführt hat, die zum vorgestellten Vorschlag führten, hat in weiterführenden Abklärungen zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen. BUL und SAB bringen daher diverse gleichlautende Anpassungsvorschläge ein:
Ziffer 11 Textliche Feinjustierung betreffend der erfassten Sichtwinkel von 50° bis und mit 70° Ziffer 16 Verzerrung nicht ausschliessen, nur ausreichende Auflösung verlangen
Ziffer 161 Festlegung der angezeigten Grösse des Testobjekts in Millimetern
Ziffer 18 neu einfügen, mit der Vorgabe einer umfassenden Installations- und Anbauanleitung Ziffer 24 keine Vorgaben zur Formstabilität der Kameraoptik
Ziffer 3 Anerkennung der Konformitätsnachweise nach der Prüfnorm Deutschlands vorsehen
4.1.4.19. Anhang 7 E-VTS (Bremsprüfung)
Pro: 58
(ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU SSV SAB SGV SBV ALP AM ACVS AGVS AUTOS BUL FAKT KKPKS LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VCS VFAS VSIG SWISSCOFEL HAFL FER WWF GTLT EUROBUS KPZG SP)
Der Kanton BE merkt an, dass insbesondere die Prüfung der Feststellbremswirkung von Traktoren der Klasse T4.3 an eine anerkannte Schweizer Prüfstelle delegierbar sein müsse.
AM, SLV und KPZG verlangen eine Ergänzung, wonach für den Nachweis der Bremswirkung in Ziffer 432.1 bei land- und forstwirtschaftlichen Anhängern auch die Schleppmethode angewendet werden könne.
HAFL verweist auf die Vorbehalte zur Änderung des Artikels 163 E-VTS.
Kontra: 2
(DTC SVP)
Die DTC bringt ein, dass die Erhöhung der Wirkungsanforderungen für langsam fahrende Baumaschinen bis 15 km/h problematisch sei. Diese werden nach europäischen Normen gebaut, die geringere Anforderungen festlegen. Die vorgeschlagenen Werte würden bspw. Belagswalzen nicht erreichen.
Die SVP lehnt die Übernahme von EU-Normen bei den Anhängern für forst- oder landwirtschaftliche Nutzung ihrer Stellungnahme ab.
4.1.4.20. Artikel 67 E-VRV (Adhäsionsgewicht)
Pro: 52
(ZH UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU SSV SAB SGV SBV ALP AM ACVS AGVS BUL CP FAKT KKPKS LOUS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VCS SPM FER WWF GTLT EUROBUS KPZG SP)
SAB und BUL befürwortet den Vorschlag ausdrücklich. Die Sicherheit werde dadurch massgeblich grösser und das Unfallrisiko kleiner.
AM, SLV und KPZG beantragen, dass die Vorschrift auch Fahrzeugkombinationen mit 20 km/h erfassen müsse, um auch alte Traktoren zu erfassen.
Kontra: 8
(BE LU AUTOS DTC SVS ASTAG VSIG SWISSCOFEL)
Die Kantone LU, UR und SH sowie SGV, ASTAG, FER und SPM erklären, dass das Adhäsionsgewicht auch im Geschwindigkeitsbereich von 25 bis 40 km/h 25 % betragen müsse.
Der Kanton BE beantragt, das minimale Adhäsionsgewicht wie bei Ausnahmetransporten auf 20 % festzulegen.
Weitere Bemerkungen
AM, SLV und KPZG beantragen die Aufhebung der Erleichterung in Artikel 119 Buchstabe a und 118a Absatz 1 VTS, wonach das Adhäsionsgewicht von unbeladenen Einzelfahrzeugen weniger als 25 % betragen darf. Sie widerspreche dem Vorschlag in Artikel 67 Absatz 4 E-VRV, der für Anhängerzüge mindestens 25 % des Betriebsgewichts (inkl. Ladung) verlangt.