Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

R181-1135

 Die rein administrative Zulassung von neuen Fahrzeugen mit CoC wurde insgesamt klar abge-

lehnt, vor allem von 22 Kantonen. Als wichtigstes Argument führten die Kantone den Aufwand beim Erfassen der Fahrzeugdaten an: Letztere müssten einzeln abgeschrieben werden, da die CoC nur in Papierform vorliegen (längere Bearbeitungszeiten, viel zusätzliches Personal mit hoher Qualifikation erforderlich, der Wegfall von Importeur-Typengenehmigungen würde sich negativ auf das Mengengerüst der durch die Kantone aufzunehmenden Daten auswirken, Investitionen in bestehende EDV-Lösungen gingen verloren, es entstünden hohe Kosten für die Kantone; Bürokratie und damit Gebühren für den Kunden würden nicht wie behauptet ab-, sondern zunehmen).

Auch seien nicht alle in der Schweiz nötigen Daten im CoC vorhanden, was Selbstdeklaration bedinge (Fahrzeugfarbe, Treibstoffcode, Abgaswerte, Energieeffizienz, für die Verkehrssteuer relevante Daten wie z.B. das Fahrzeuggewicht etc.);

Das Risiko von falschen Daten steige (als Konsequenz entstünden negative Auswirkungen für die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Konsumenten, deren Fahrzeuge schlimmstenfalls nachträglich ausser Verkehr gesetzt werden müssten).

 AUTOS, CP, AGVS und VSIG befürworten im Grundsatz eine rein administrative Zulassung von

Fahrzeugen mit CoC, sind jedoch mit dem vorliegenden Entwurf nicht einverstanden.

 AGVS, AUTOS, CP, MOTOS, VCS, ALP, SES und WWF schreiben, alle heute gültigen Zulas-

sungselemente basierten auf einer nationalen Typengenehmigung. Ohne einen geeigneten Ersatz dieser funktionierenden Basis sei zu befürchten, dass lediglich mehr Aufwand und hohe Kosten das Ergebnis sein würden. Nur weil das Fahrzeug nicht vorgeführt werden müsse, werde nicht viel Zeit gespart.

 Für VCS, ALP, SES, WWF und SP handelt es sich zudem um einen unnötigen Abbau der Um-

weltauflagen und der Verkehrssicherheit sowie um eine Benachteiligung jener Autoimporteure, die ihr Sortiment gewissenhaft nach bestehendem Schweizer Recht bzgl. Ökologie und Sicherheit ausrichteten.

AGVS und CP haben Vorbehalte bezüglich Sicherheit der CoC-Unterlagen (z.B. Missbräuche) und Datenqualität (dies gelte insbesondere bei Nutzfahrzeugen mit speziellen Konfigurationen und Aufbauten).

 DTC, LOUS, SLV, VCS, ALP, SES, WWF, SP, SBV, SAB und bfu, aber auch die oben bei den

Befürworten zählenden AM, BUL, SVSP und KPZG schreiben, ein Laie als Fahrzeughalter sei nicht in der Lage, zu überprüfen, ob sein Fahrzeug dem CoC entspräche. Fahrzeuge, die nicht Schweizer Vorschriften entsprächen, würden möglicherweise erst nach längerer Zeit bei der amtlichen periodischen Fahrzeugprüfung bemerkt (beim Grossteil der Fahrzeuge nach mehr als 5 Jahren). Aus Sicht der Sicherheit, der Umwelt, aber auch aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer (Verlässlichkeit), sei das keine erwünschte Entwicklung. Die Verbände stellen die Frage, wer allenfalls für Mängel nach dieser Zeit in der Pflicht stehe. In gewissen Fällen müssten die Fahrzeuge sogar ausser Verkehr gesetzt werden.

 Das DTC findet, der Inhalt des Prüfungsberichtes sollte inhaltlich präzisiert werden.

 TG hält fest, dass die bestehenden rechtlichen Grundlagen bereits heute eine markante Ver-

einfachung der Immatrikulation von Importfahrzeugen ermöglichten. Eine Anpassung der Verordnung sei somit nicht erforderlich. Im Kanton Thurgau werde dies bereits erfolgreich mit einer administrativen Identifikationsprüfung nach dem aktuell gültigen Artikel 30 Absatz 1bisVTS umgesetzt und seitens der Kundschaft auch sehr geschätzt. Hingegen könnte mit dem vorliegenden Vorschlag der heute gut funktionierende Selbstabnahmeprozess in Frage gestellt werden.

 UR, SZ, OW, NW, ZG, SH, AI, AG, TG, VS, NE, JU und asa argumentieren, eine rein administ-

rative Zulassung sei nicht als Schaltergeschäft möglich.

 Insgesamt wäre eine Mehrheit der Kantone (17) für eine spätere Neuprüfung des Anliegens,

wenn eine EDV-Lösung mit Datenbank für die CoC-Fahrzeugdaten geschaffen würde (BE, LU, UR, SZ, NW, SH, AR, AI, SG, GR, AG, VD, VS, NE, JU, asa). Auch OW und ZG fordern eine Datenbank, sollte der Vorschlag trotz Ablehnung eingeführt werden.

 BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, AR, AI, SG, VD, VS, NE und asa fordern, es solle nicht der

Verkehrsexperte die Daten in den Prüfbericht 13.20A eintragen müssen (Anpassung von Art. 74. Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 sowie Art. 75 Abs. 2 VZV) oder, noch besser, die Erstellung des Prüfberichts solle ebenfalls elektronisch abgewickelt werden können.

 BE, SO, NE, JU, BS, SG und GTLT wollen vor einer Einführung klären, ob der heutige Fahr-

zeugausweis an die EU-Daten angepasst werden solle.