Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten

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R181-1135

 Die bfu erachtet es als wichtig, dass ausreichend Know-how vorhanden ist und bei denjenigen Organisationen Kontrollen stattfinden, an welche die Prüfungen delegiert werden. Dies sei deshalb wichtig, weil neue Fahrzeugarten mit einem höheren Schadenspotential (z. B. Lastwagen) davon erfasst seien. Die vorgeschlagene Regelung trage diesem Anliegen zu wenig Rechnung.

 BE vertritt die Meinung, auch eine Ausdehnung der Selbstabnahme auf Fahrzeuge, bei denen eine Funktionskontrolle möglich wäre, sei abzulehnen. Bei gebrauchten Fahrzeugen seien die anzuwendenden Vorschriften zu komplex und die Fehlerquote, mit entsprechend aufwändigen und negativen Auswirkungen, würde für die Zulassungsstellen stark steigen. Zudem wäre der regelmässige Ausbildungsaufwand für die berechtigten Personen erheblich. Eine Erweiterung wäre einzig für Motorfahrräder (z. B. E-Bikes) sinnvoll.

 AUTOS und VSIG schreiben, wenn die rein administrative Zulassung für Fahrzeuge mit CoC eingeführt werde und sinngemäss auch für Fahrzeuge mit Typengenehmigung oder Datenblatt übernommen werde, sei die Selbstabnahme weitgehend hinfällig. Artikel 32 E-VTS sei entsprechend anzupassen.

 Das DTC ist mit der Neufassung grundsätzlich einverstanden, wenn jedoch die Fahrzeug-Zulassung mittels CoC ohne Funktionskontrolle jedem Laien zugestanden werde, so sei die Selbstabnahme auch jedem Markenvertreter bedingungslos zu gewähren.

4.1.3.4. Delegationsmöglichkeit der Kantone für ausserordentliche Nachprüfungen (abgeän-

derte Fahrzeuge) an Dritte (Artikel 34a E-VTS)

Pro: 49 (davon 18 Kantone)

(ZH SZ OW NW GL ZG FR SO BL SH AI SG GR AG TG TI VS GE SSV SAB SGV SBV 2RAD ALP AM AGVS AUTOS BUL CP DTC FAKT LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VCS VFAS VSIG SWISSCOFEL FER WWF EUROBUS KPZG SP)

 ZH befürwortet den Vorschlag ausdrücklich und meint, die Erfahrungen der Kantone, in denen eine Delegation schon bisher vorgenommen werde, zeige, dass dies die Verkehrssicherheit nicht schmälere. Wichtig sei aber, dass die Delegationsvoraussetzungen eingehalten und kontrolliert würden.

 TG schreibt, seine Zustimmung steht unter dem Vorbehalt, dass auf die Delegation von ausserordentlichen Kontrollen verzichtet werde.

 TI hält fest, es bestehe jedoch auch die Gefahr einer weniger einheitlichen Beurteilung.

Kontra: 13 (davon 8 Kantone)

(BE LU UR BS AR VD NE JU ACVS KKPKS MOTOS BFU GTLT)

 BE, LU, UR, BS, AR, ACVS, KKPKS, aber auch die Befürworter ZH, OW, AI, SSV und SVSP vertreten die Ansicht, die Delegation von Nachprüfungen auf Grund von Polizeirapporten müsse ausgenommen werden (Begründung: Nur der Standortkanton sei im Besitz des Polizeirapportes mit den notwendigen Informationen, zudem müsse der Datenschutz gewährleistet werden).

 BE, LU, UR und VD argumentieren, die Prüfung von technischen Änderungen stelle gegenüber periodischen Prüfungen massiv erhöhte Anforderungen an die Experten. So müssten geänderte Fahrzeuge oftmals einer umfassenden technischen Prüfung unterzogen werden. Um diese Kompetenz zu gewährleisten, seien diese Aufgaben weiterhin den Zulassungsbehörden zu überlassen. Im Weiteren sei nicht gewährleistet, dass erforderliche Prüfmittel (z.B. geeichtes Lärmmessgerät) auch wirklich vorhanden sind.

 BE und BS vertreten die Ansicht, eine diesbezügliche Delegation führe zu noch grösseren Unterschieden unter den Prüfstellen, als dies schon heute der Fall sei. Letztendlich bestehe schon heute eine Art «Prüftourismus», indem gezielt Kantone aufgesucht würden, die bestimmte Vorschriften weniger streng durchsetzen würden. Diese Problematik drohe sich bei einer weiteren Delegation an Private zu verschärfen, bis hin zur Gefahr von Gefälligkeitsprüfungen.

 BE, LU, UR und BS fordern, wenn an einer Delegationsmöglichkeit der technischen Änderungen festgehalten würde, sei zu präzisieren, dass diese Prüfungen ausschliesslich durch Verkehrsexperten, welche die Anforderungen von Art. 65 - 68a VZV erfüllen, durchgeführt werden dürften. SG fordert entsprechende Weiterbildung (asa-Kurse) dieser Personen, analog Verkehrsexperten. Das CP will klar bestimmt haben, dass die Nachprüfungen nur an Fachpersonen delegiert werden dürfen.