Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten

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R181-1135

4.1.2.4. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a E-VTS (Arbeitsanhänger)

Pro: 58

(ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU SAB SGV SBV ALP AM ACVS AGVS AUTOS BUL CP DTC FAKT KKPKS LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VFAS VSIG SPM SWISSCOFEL HAFL FER GTLT EUROBUS KPZG SP)

 Der Kanton BE, stimmt unter dem Vorbehalt zu, dass der zulässige Gewichtsanteil der Ladekapazität nicht wie im EU-Recht vom Garantiegewicht, sondern vom Leergewicht abhängig gemacht wird. Weiter sei der Begriff «Arbeitsprozess» genauer zu umschreiben.

 Die BUL ist der Ansicht, dass der für den Arbeitsprozess benötigte Laderaum auch für Transportfahrten verwendet werden dürfe.

 Der Spezialfahrzeughersteller Peter Meier erbittet klare Kriterien dazu, welche Teile die Aussenbreite von 3,0 m erreichen dürfen, keinesfalls gelte das für den Laderaum.

 AM, SLV und KPZG regen an, dass aus Gründen der Verständlichkeit die Massenverhältnisse von Nutzlast und Garantiegewicht als Bruch (2/3) darzustellen seien und nicht wie im EU-Recht als Faktor von Leer- und Garantiegewicht. Zudem sei das Abgrenzungskriterium in Artikel 21 E-VTS zu integrieren.

Kontra: 1

(BFU)

 Der Kanton OW und die bfu wenden ein, dass mit den breiteren Arbeitsanhängern eine Tendenz bestehe, die der Verkehrssicherheit nicht zuträglich sei und dass die Gefahr bestehe, die Breite schleichend von 2,55 m auf 3,0 m auszudehnen.

Weitere Bemerkungen

 BUL und SAB sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung auch für gewisse in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitsmotorwagen gelten sollte.

4.1.2.5. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c E-VTS (Schaustelleranhänger)

Pro: 48

(LU SZ NW GL FR BL SH AR AI GR AG TG TI VD VS NE GE JU SSV SAB SGV SBV ALP AM ACVS AGVS AUTOS BUL CP FAKT KKPKS LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VFAS VSIG SWISSCOFEL FER GTLT EUROBUS KPZG SP)

 Der SVS, Mitinitiant des Änderungsvorschlags, ist grundsätzlich einverstanden, regt aber noch weitere Erleichterungen an. So soll die Breite bis 3,0 m betragen dürfen und die Einteilung der Schausteller- und Zirkuswohnanhänger sowie Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, wie Spielbuden, seien den Arbeitsanhängern gleichzustellen.

Kontra: 9

(ZH BE UR OW ZG SO BS SG BFU)

 Die Kantone ZH, BE, BS, AI, GR, TG, OW, NW, SG, ZG, SO, FR und TI sowie SP, ACVS, KKPKS, SSV, SVSP befürchten durch die Kombination von langen Standzeiten mit längeren Prüfintervallen Abstriche bei der Verkehrssicherheit. Die Kantone ZH, BE, UR, OW, ZG, SO, BS und SG sowie die bfu lehnen die Änderung daher ab.

 Die Kantone BE, UR, SZ, ZG und SO regen an, die mit dem Vorschlag angestrebte Verlängerung der Prüfintervalle durch die Anpassung des entsprechenden Artikels 33 VTS einzuführen.

 Der Kanton BE erkennt für die Änderung keine sachliche Begründung.