Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten

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R181-1135

 Die Kantone BE, LU, UR und ZG äussern Bedenken zur Verkehrssicherheit wegen der Kombination von neuen Traktoren und alten Anhängern, die dazu führen kann, dass das Zugfahrzeug vom Anhänger geschoben wird.

 AM, BUL, SLV und KPZG akzeptieren die Erhöhung der Gewichtslimite für Anhänger mit Auflaufbremse von 6 t auf 8 t, sehen die Marktteilnehmer aber in der Pflicht, Anhänger in diesem Segment aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht anzubieten.

 Der Kanton SG beantragt eine Regelung, die bewirkt, dass beim Umbau der Bremsanlage dieselben Vorschriften gelten wie für neue Anhänger. Es sei auszuschliessen, dass ausgemusterte Lastwagenanhänger mit Bezugnahme auf deren bereits weiter zurückliegendes Datum der

1. Inverkehrsetzung, an die alten Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger angepasst werden.

 Die Kantone BE, LU und UR schlagen ergänzende Massnahmen zur Reduzierung des Gefahrenpotentials vor. Die Massnahmen sehen als Möglichkeit die Kombinationsprüfung, die Nachrüstung der Bremsanlagen, die Geschwindigkeitsreduktion von 40 km/h auf 25 km/h, die Herabsetzung des Gesamtgewichts und die Stilllegung von alten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern vor.

 HAFL beantragt, dass für die Bremsanschlüsse an Anhängern zum Mitführen eines weiteren Anhängers dieselben Anforderungen gelten müssen wie an Traktoren.

 SPM und AM weisen darauf hin, dass grundlegenden Nachteilen der hydraulischen Anhängerbremse gegenüber der Druckluftbremse zu wenig Beachtung geschenkt werde.

Kontra: 3

(ZG KPZG SVP)

 AM und KPZG beantragen, dass das Gesamtgewicht von Anhängern mit hydraulischer Einleitungsbremse und 38 % Abbremsungsvermögen, wie vor der Einführung der 40 t-Limite auf 28 t zu begrenzen sei.

 Die SVP lehnt die Übernahme von EU-Normen bei den Anhängern für forst- oder landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Stellungnahme ab.

4.1.4.17. Artikel 209 E-VTS (Verbindungseinrichtungen)

Pro: 58

(ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU SSV SAB SGV SBV ALP AM ACVS AGVS AUTOS BUL CP DTC FAKT KKPKS LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VCS VSIG SWISSCOFEL FER WWF GTLT EUROBUS KPZG SP)

 Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass starre Anhängerösen das Kippen von Fahrzeugkombinationen im Gelände begünstigen könne.

Kontra: 0

4.1.4.18. Anhang 3 E-VTS (Anforderungen an Seitenblickkameras)

Pro: 51

(ZH BE UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU SSV SGV AM ACVS AGVS AUTOS CP DTC FAKT KKPKS LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT TCS ASA VFAS VSIG SWISSCOFEL FER GTLT EUROBUS KPZG SP)

 AM, SVLT und KPZG bringen ein, dass die Kamera-Monitor-Systeme mit den Systemen, welche die Fahrzeughersteller zur Verbesserung der Rundumsicht vorsehen, kompatibel sein müssten. Zudem seien die Systeme zwingend durch eine anerkannte Schweizer Prüfstelle zu prüfen. Der SLV lehnt den Vorschlag daher ab.

 Der Kanton LU bringt ein, dass nebst Fehlfunktionen und Störungen auch Verschmutzungen im oder am System leicht erkennbar sein müssen.

 Der SVLT betont, dass ein Prüfkonzept mit klaren technischen Vorgaben bestehen muss.

Kontra: 5

(LU BUL SLV VCS WWF)

 ALP, VCS und WWF beantragen nicht genauer erklärte sicherheitsrelevante Anpassungen der Ziffern 11 und 161.