Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 38 Seiten

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R181-1135

 Der Kanton ZG erklärt, dass die Harmonisierung der Schweizer Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit der EU konsequenter umgesetzt werden müsste.

4.1.4.4. Artikel 53 und 58 E-VTS (Reifen und Ersatzschalldämpfer)

Pro: 57

(ZH BE UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU SAB SGV SBV ALP AM ACVS AGVS AUTOS BUL CP DTC FAKT KKPKS LOUS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT SLV TCS ASA VCS VFAS VSIG SWISSCOFEL FER WWF GTLT EUROBUS KPZG SP)

 Die Kantone LU und TG verlangen eine Präzisierung, die verlangt, dass Ersatzschalldämpfer gleich wirksam sein müssen wie die Originalbauteile.

 Der SAB betont, dass die neue Vorschrift nur auf Neubereifungen und Neufahrzeugen angewendet werden dürfe.

Kontra: 1

(LU)

 Die SVP lehnt, mittels genereller Stellungnahme, Anpassungen ans EU-Recht ab, wenn der «grenzüberschreitende Verkehr» nicht behindert wird.

4.1.4.5. Artikel 112 E-VTS (Seitenblickspiegel und Kameras)

Pro: 49

(ZH LU UR SZ NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VS NE GE JU SSV SAB SGV SBV ALP ACVS AGVS BUL CP DTC FAKT KKPKS SVS SIK SVSP ASTAG SVLT TCS ASA VCS VSIG SWISSCOFEL FER WWF GTLT SP)

 SLV, BUL und SAB befürworten den Vorschlag insgesamt und insbesondere auch, dass die Seitenblickkameras, wie nach der nationalen Norm Deutschlands, bis 2,5 m vom vordersten Punkt zurückversetzt sein dürfen. BUL und SAB befürworten zudem ausdrücklich die Kenntlichmachung mit gelben Gefahrenlichtern.

 Die bfu meint, sie könne jedoch nicht beurteilen, ob der Vorschlag optimal sei. Die Lösungsansätze gingen in Richtung mehr Sicherheit. Ausreichende Sicht zur Seite sei gerade bei solchen Motorwagen sehr wichtig für die Unfallprävention.

 Der Kanton LU betont, dass die Kompensationsmassnahmen für den grösseren vorderen Überhang explizit im Verordnungstext aufgeführt sein müssen.

 BUL und SAB weisen auf die Wichtigkeit einer klaren, verständlichen Montageanleitung der Kamera-Monitor-Systeme hin.

 Der SLV regt an, geeignete, durch eine anerkannte Prüfstelle freigegebene Spiegel den Kamera-Monitor-Systemen gleichzusetzen.

 Der Kanton VD beantragt eine klarere Formulierung der Übergangsbestimmung in Artikel 222p Absatz 2 E-VTS.

Kontra: 9

(BE OW VD AM LOUS SLV SPM HAFL KPZG)

 Der Kanton BE sowie KKPKS, AM, LOUS, HAFL, KPZG und SPM erachten die Sicht zur Seite als ungenügend, wenn der Anbringungsort der Kamera bis 2,5 m vom vordersten Punkt zurückversetzt sein darf. Mit diesem Betrachtungspunkt sei das sichere Einscheren bei bestehenden Einmündungen, deren Sichtzonen nicht den geltenden Normen entsprechen, nicht immer sichergestellt. AM, KKPKS, LOUS, HAFL und KPZG beantragen daher, die Distanz auf höchstens 1,0 m zu verkürzen.

 AM, KPZG, LOUS und SPM beantragen, auf gelbe Gefahrenlichter zur Kenntlichmachung zu verzichten, weil die Massnahme nicht zielführend sei, dafür vermehrt missbräuchliche Verwendung befürchtet werden müsse. AM, KPZG und LOUS führen an, dass anstelle der Gefahrenlichter stets eingeschaltete rote und weisse Markierlichter mehr bringen würden.

Weitere Bemerkungen

 Der Kanton SH stellt die Frage, warum Seitenblickkameras nicht auch bei mehr als 4 m nach vorn reichenden Schneeräumungsgeräten verlangt werden.