Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Rechtsprechung45 im Gesetz und beseitigt so eine Unklarheit: Die aktuelle Formulie- rung «Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind» lässt in zeitlicher Hinsicht offen, vor welcher Instanz eine Behandlung mit der Strafsa- che erforderlich ist, damit betroffene Personen ihre Zivilansprüche adhäsionsweise mit- tels Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beurteilen lassen können. So schliesst der aktuelle Wortlaut es nicht aus, bezüglich der Erforderlichkeit der gemein- samen Behandlung von Strafsache und Zivilansprüchen auf die Anfechtung des kan- tonalen Entscheides beim Bundesgericht abzustellen. Die neue Formulierung «Zivilan- sprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren» stellt deshalb Folgendes klar: Für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsa- chen vor Bundesgericht ist massgebend, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts so- wohl den Straf- als auch den Zivilpunkt beurteilt hat oder dies hätte tun müssen. In solchen Fällen steht die Beschwerde in Strafsachen auch zur Verfügung, wenn die Be- schwerdeführerschaft nur den Entscheid im Zivilpunkt anficht. War hingegen bereits im Strafverfahren vor der Vorinstanz nur noch der Zivilpunkt streitig, so ist die Beschwerde in Zivilsachen das zu ergreifende Rechtsmittel ans Bundesgericht.

Art. 81 Abs. 4

Der neue Absatz 4 ermächtigt die Kantone, ein Beschwerderecht ans Bundesgericht für eine kantonale Behörde vorzusehen, die eine Aufgabe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs erfüllt. Er schafft damit eine neue bundesgesetzliche Grundlage für eine Behördenbeschwerde gegen kantonale Entscheide über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 1 Bst. b) im Verfahren vor Bundesgericht. Zwar erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3) auch auf den Vollzugsbereich.46 Nach traditionellem Verständnis üben die Staatsan- waltschaften in diesem Bereich aber keine Aufsichtsfunktionen aus. Auch sind sie beim Vollzug von Sanktionen kaum je direkt beteiligt. Es ist deshalb nicht zielführend, wenn die Staatsanwaltschaft die Interessen der tangierten Behörden wahren muss, wie dies die aktuelle Rechtslage vorsieht.47 Einige Kantone haben entsprechend für das kanto- nale Verfahren eine Behördenbeschwerde geschaffen, um den Weiterzug von richter- lichen Entscheiden zu ermöglichen, namentlich wenn es um Sicherheitsaspekte geht.48 Diese kantonalen Beschwerderechte wirken bloss auf kantonaler Ebene, nicht jedoch im Verfahren vor Bundesgericht. Der neue Absatz 4 schafft nun die entsprechende bundesgesetzliche Grundlage für ein Beschwerderecht der kantonalen Vollzugsbehör-

45 BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 702 ff.; BGE 135 III 397 E. 1.1 S. 399.

46 BGE 145 IV 65 S. 68 E. 1.2; 133 IV 121 S. 124 E. 1.2.

47 Vgl. zur aktuellen Rechtslage BGE 145 IV 65 S. 69 E. 2.2 und Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.1. ff. sowie Christian Denys, in: Aubrey Girardin et al. (Hrsg.), Commentaire de la LTF [nachfolgend Commentaire LTF], 3. A., Art. 81 N 44 ff.

48 Art. 6 Bst. h des Justizvollzugsgesetzes (BSG 341.1) und Artikel 61a des Einführungsgesetzes zur ZPO, StPO und JStPO (BSG 271.1) des Kantons Bern oder Art. 7 Abs. 2 Bst. cter des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn (BGS 331.11). Die Beschwerdelegitimation ist in beiden Fällen auf selbstständige nachträgliche Entscheide beschränkt.