Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Die Kantone können folglich eine Abweichung von der Begründungspflicht nur in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsehen, d. h. im kantonalen Verwaltungsverfah- rensrecht. In diesem Bereich sind die Kantone zuständig, das Verfahren zu regeln. Sie müssen dabei jedoch weiterhin die Voraussetzungen von Absatz 2 beachten. Das be- deutet, dass die Parteien innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen können. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbe- nützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.92 Weiterhin zu- lässig bleiben damit auch kantonale Vorschriften, die einen (vorläufigen) Begründungs- verzicht gemäss Artikel 112 Absatz 2 BGG vorsehen im Sozialversicherungsrecht, d.h. im Geltungsbereich von Artikel 61 Buchstabe h ATSG.93

Sieht ein anderes Bundesgesetz, wie die ZPO, eine Abweichung von der Begründungs- pflicht vor, so richten sich Frist und Vollstreckbarkeit nach diesem Gesetz und nicht nach Artikel 112 Absatz 2 BGG. Dieses Verhältnis wird mit dem neuen Satz 4 klarge- stellt: Abweichende bundesgesetzliche Regelungen betreffend Frist oder Vollstreck- barkeit bleiben vorbehalten.

In Bezug auf die Belastung des Bundesgerichts ergeben sich keine Änderungen, da für das bundesgerichtliche Verfahren in jedem Fall eine Begründung vorliegen wird.

Art. 120 Abs. 4

Bei Klagen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe c BGG kann der Bund durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten werden (Art. 6 der Verordnung vom 30. Dezember 195894 zum Verantwortlichkeitsgesetz und Art. 10 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 14. März 195895 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör- denmitglieder und Beamten [VG]).

Eine solche Kompetenzdelegation ist bei Klagen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b BGG nicht vorgesehen. Das frühere Bundesgesetz vom 16. Dezember 194396 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [aOG]) re- gelte, dass der Bund im Klageverfahren von dem in der Sache zuständigen Departe- ment oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, von der in der Sache zuständigen Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertreten wird (Art. 119 Abs. 1). Das aOG wurde durch das BGG ersetzt, diese Bestimmung wurde aber nicht übernommen.

92Vgl. Sätze 2 und 3 von Art. 112 Abs. 2.

93Vgl. dazu BGE 135 V 353.

94 SR 170.321

95 SR 170.32

96 AS 60 271