Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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wie eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 VwVG.
Buchstabe b erfasst die Fälle, in welchen das instruierende Departement gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 VwVG nicht auf die Beschwerde eintritt. Er weicht damit von der Formulierung desselben Buchstabens in Artikel 108 BGG ab. Dies ergibt sich daraus, dass die Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht strikter aus- gestaltet ist als im Verwaltungsverfahrensgesetz und z.B. keine materielle Verbesse- rungsmöglichkeit vorgesehen ist (vgl. Art. 42 BGG). Genügt eine Beschwerde an den Bundesrat in ihrem Inhalt und ihrer Form nicht den Anforderungen von Artikel 52 Absatz 1 und 2 VwVG, so räumt das instruierende Departement dem Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein und verbindet diese Nachfrist mit der Andro- hung, nach unbenutztem Fristenablauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (Art. 52 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 75 Abs. 1 und 3 und Art. 77 VwVG). Sofern eine Beschwerde dagegen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 VwVG offensichtlich unzulässig ist, da sie formelle Fehler aufweist, die sich auch durch Nachbesserung ohne Zweifel nicht beheben lassen, fällt sie in den Anwendungsbereich des Buchstabens a.
Der neue Absatz soll den Gesamtbundesrat entlasten. Die Landesregierung soll sich nicht in ihrer Gesamtheit mit offensichtlich unzulässigen, querulatorischen oder gegen- standslosen Beschwerden auseinandersetzen müssen. Mit dem Entscheid des instru- ierenden Departements entfällt das Traktandieren und die Behandlung an der Bundes- ratssitzung, das vorangehende Mitberichtsverfahren und die zahlreichen damit verbun- denen administrativen Arbeiten in Departementen und Bundeskanzlei. Dies ermöglicht zugleich, solche Beschwerdefälle schneller abzuschliessen. Der Bundesrat kann als oberste leitende und vollziehende Behörde der Bundesverwaltung solche Fälle aber an sich ziehen und weiterhin selbst entscheiden (sog. «Selbsteintritt» oder «Evokation»), sollte er dies z.B. aufgrund des politischen Charakters der Sache für angemessen und sinnvoll erachten.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz
Werden Verfügungen des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, kann das Gericht den Bundesrat zur Vernehmlassung einladen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 33 Bst. b VE-VGG). Wenn eine Vernehmlassung vom Gesamt- bundesrat verabschiedet werden muss, ist dies vergleichsweise aufwändig. Mit dem zusätzlichen zweiten Satz von Absatz 2 des Artikels 78 E-VwVG schlägt der Bundesrat deshalb eine Vertretungsmöglichkeit vor: So ermächtigt der zweite Satz das Departe- ment, das die Verfügung des Bundesrates vorbereitet hat, den Bundesrat vor der Be- schwerdeinstanz zu vertreten.
Art. 79
Die Bestimmung hat heute keinen Anwendungsbereich mehr. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) steht spezialgesetzlichen Beschwerdezuständigkeiten der Bundesver-