Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiter- gezogen werden.
In Bezug auf Verfügungen der Organe der Bundesversammlung (vgl. Art. 31 des Par- lamentsgesetzes, ParlG118) sind keine Änderungen vorgesehen. In Buchstabe a wird wegen der in Buchstabe b vorgesehenen Änderung lediglich auf die Erwähnung des Bundesrates verzichtet.119
Hingegen ist die Aufzählung der beschwerdefähigen Verfügungen des Bundesrates (Bst. b) zu streichen. Stattdessen ist neu vorgesehen, dass alle erstinstanzlichen Ver- fügungen des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden können, sofern sie nicht unter Artikel 32 VE-VGG oder die Artikel 83–84a BGG fallen.
Dies bedeutet grundsätzlich keine materielle Änderung der Anfechtbarkeit von Verfü- gungen des Bundesrates.120 Denn Angelegenheiten, die künftig zu beschwerdefähigen erstinstanzlichen Verfügungen des Bundesrates führen, können bereits unter gelten- dem Recht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Aufgrund des Dele- gationsautomatismus nach Artikel 47 Absatz 6 VE-RVOG gehen diese an das in der Sache zuständige Departement über, und gegen dessen Verfügungen kann Be- schwerde geführt werden. Diese komplizierte Vorgehensweise wird mit dem vorliegen- den Vorentwurf aufgehoben.
Art. 33 Bst. cquaterund cquinquies
Artikel 33 VGG muss gleichzeitig mit Artikel 15 Absatz 5 VG geändert werden. Die Artikel 33 Buchstabe cquaterund 33 Buchstabe cqinquiesVGG beziehen sich spezifisch auf die Kompetenzen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und der Aufsichtsbe- hörde über die Bundesanwaltschaft in Bezug auf ihr Personal, wozu auch die Verwei- gerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gehört. Aus Gründen der Klarheit und Präzisierung werden diese Bestimmungen angepasst. Sie halten neu ausdrücklich fest, dass die darin genannten Verfügungen auch die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung umfassen (Art. 33 Bst. cquaterund 33 Bst. cqinquiesVE-VGG).
118 SR 171.10
119 Anders als im Revisionsentwurf von 2018 wird in Bezug auf die Organe der Bundesversammlung der aktuelle Wortlaut beibehalten, wie er auch in Art. 31 ParlG verwendet wird.
120 In seltenen Fällen ist es möglich, dass auch ein von politischen Erwägungen geprägter Ermessensentscheid des Bundesrates als Verfügung qualifiziert wird (vgl. bspw. Art. 8 oder 11 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995; SR 251). Es war nicht vorgesehen, diese Verfügungen in Artikel 32 VGG als Ausnahme zu ergänzen. Das Gericht wird eine Überprüfung nur mit Zurückhaltung vornehmen können (vgl. dazu BSK KG- Meinhardt/Prümmer, 2. A., Basel 2022, N 34 zu Art. 8).