Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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ebenfalls zu einem kleinen Mehraufwand der Gerichte führen (vgl. Ausführungen zu Art. 87 Abs. 1 VE-BGG).
Die Änderung betreffend Überprüfung von Gemeindeerlassen (vgl. Ausführungen zu Art. 87 Abs. 1) bedeutet für die Gemeinden, dass sich ihre Erlasse zukünftig immer auch innerkantonal überprüfen lassen und keine Beschwerde direkt ans Bundesgericht mehr möglich sein wird.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Es sind keine relevanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. In beson- deren Fällen sowie bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als hundert Millionen Franken sind jedoch höhere Gerichtskosten für die Rechtssuchenden möglich. Dies aufgrund der vorgesehenen Anpassungen der Ober- grenze der Gerichtsgebühren. Es handelt sich jedoch nicht um eine generelle Gebüh- renerhöhung, sondern nur um die Anhebung der Obergrenze in besonderen Fällen (vgl. Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG und Art. 73 Abs. 4 VE-StBOG). Auf die überwiegende Mehrheit der Prozessierenden wird sich dies deshalb nicht auswirken.
Die erhöhten Gerichtsgebühren können aber punktuell auch Unternehmen treffen, wenn sie einen Prozess führen. Die Vorlage schafft hingegen keine neuen Pflichten für Unternehmen, weshalb auch keine neuen Regulierungskosten entstehen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 123 Absatz 1, 146, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d, 188–191b BV. Diese Verfassungsartikel geben dem Bund die Kompe- tenz, im Bereich der Organisation und des Verfahrens des Bundesgerichts, auf dem Gebiet des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes sowie des Strafprozessrechts Bestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Erlass ändert das Bundesgerichtsgesetz und im Anhang andere bereits bestehende Gesetze. Mit dem Vorentwurf werden punk- tuell verfassungsrechtliche Mängel des heutigen Rechtsmittelsystems korrigiert (vgl. Art. 79, 87 Abs. 1 und 97 Abs. 2 BGG sowie Art. 7 Abs. 2 GeolG). Konkret geht es um Vorgaben, welche aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem Schutz der poli- tischen Rechte (Art. 34 BV) fliessen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht, namentlich der EMRK, dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966132 über bürgerliche und politische
132 SR 0.103.2