Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Die Schaffung von Artikel 54a ist eine Folge der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG. Die Kantone müssen, auch im Bereich der Rückerstattung der Verrech- nungssteuer an natürliche Personen, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesge- richts obere Gerichte vorsehen. Kantone mit nur einer kantonalen Instanz im Steuer- bereich sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen. Für Kantone mit zwei kan- tonalen Instanzen im Steuerbereich stellt sich die Frage, wie sie ihre Gerichtsorganisa- tion im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen künftig ausgestalten wollen. Die Gesetzesanpassungen ermöglichen neu die Wahl von einer oder von zwei kantonalen Instanzen in diesem Bereich. Allerdings muss für den Weiterzug ans Bundesgericht die letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG sein (vgl. hierzu Art. 86 Abs. 2 VE-BGG).
Zugleich hält Absatz 1 des neuen Artikel 54a das Recht des kantonalen Verrechnungs- steueramts und der ESTV fest, bei einer allfälligen weiteren kantonalen Instanz eine Behördenbeschwerde zu erheben. Gemäss Absatz 2 gilt im Beschwerdeverfahren bei der allfälligen weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz Artikel 54 VStG sinngemäss. Somit muss die allfällige weitere kantonale Instanz – gleich der kantonalen Rekurskom- mission (Art. 54 Abs. 3 VStG) – der ESTV Gelegenheit geben, am Verfahren teilzuneh- men und Anträge zu stellen. Ferner ist der Beschwerdeentscheid einer allfälligen wei- teren kantonalen Instanz den unmittelbar Betroffenen, der kantonalen Steuerverwal- tung und der ESTV schriftlich zu eröffnen (Art. 54 Abs. 6 VStG).
Art. 56
Die Anpassung von Artikel 56 VE-VStG ist eine Folge der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG. Die Kantone müssen auch im Bereich der Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer an natürliche Personen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundes- gerichts obere Gerichte vorsehen. Die Änderung ermöglicht den Kantonen, die Rechts- mittelwege im Bereich des Steuerrechts zu vereinheitlichen (vgl. Art. 146 DBG126 und Art. 31 Abs. 3 WPEG127). Die Kantone mussten aufgrund einer Änderung der Steuer- gesetzgebung bereits Anpassungen vornehmen. Sie mussten regeln, ob Entscheide der Steuerrekurskommission bei einem oberen Gericht angefochten werden können oder ob die Steuerrekurskommission in ein oberes Gericht integriert wird.128 In Analogie zu Artikel 146 DBG wird zudem ein Beschwerderecht der kantonalen Steuerverwaltung (Verrechnungssteueramt) vorgesehen (vgl. hierzu auch Art. 54a Abs. 1 VE-VStG).
Art. 58 Abs. 2 zweiter Satz
Die neue Möglichkeit des kantonalen Rechts, eine weitere kantonale Beschwer- deinstanz im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Perso- nen vorzusehen (vgl. Art. 54a VE-VStG), erfordert eine entsprechende Ergänzung des
126 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11
127 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959, SR 661.
128 AB 2019 N 281, Votum Bundesrätin Keller-Sutter Karin