Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Ohne Begründung kann namentlich eine Aufsichtsbehörde oft nicht beurteilen, ob eine Beschwerde notwendig ist, um die einheitliche und richtige Anwendung von Bundes- recht sicherzustellen.
Die parlamentarischen Debatten zur Revisionsvorlage 2018 und zur Revision der Zivil- prozessordnung von 202388 haben jedoch aufgezeigt, dass in der (kantonalen) Praxis weiterhin ein Bedürfnis nach unbegründeten Entscheiden besteht und zwar auch in der zweiten Instanz. So hat die Bundesversammlung in der erwähnten ZPO-Revision die Mitteilung der Entscheidung ohne Begründung zur Regel für die unteren Instanzen ge- macht und die Begründungspflicht der oberen kantonalen Zivilgerichte aufgehoben (Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 i. V. m. Art. 239 Abs. 1 Einleitung nZPO, in Kraft ab dem 1. Januar 2025). Eine Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies lässt Raum für einen Begrün- dungsverzicht der Parteien und verhindert unnötige Ausfertigungen von Begründun- gen, was sich in den konkreten Verfahren rechtfertigen lässt. Dies hat einen gewissen Entlastungseffekt für die kantonalen Gerichte. Weitere Vorstösse, wie die Motion 24.371989 «Mehr Effizienz in der Asyljustiz durch mündliche Urteilseröffnungen», zei- gen ebenfalls den politischen Willen hin zu mehr Entscheiden ohne schriftliche Begrün- dung auf.
Mit der ZPO-Revision hat der Gesetzgeber den ersten Satz von Artikel 112 Absatz 2 angepasst,90 der vorliegend erneut überarbeitet werden soll. Durch die Wiederauf- nahme von «vorsieht» statt «zulässt» stellt der erste Satz des zweiten Absatzes klar, dass eine ausdrückliche kantonale oder bundesrechtliche gesetzliche Grundlage not- wendig ist, damit eine Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen darf. Kan- tonale Bestimmungen können weiterhin die notwendige gesetzliche Grundlage schaf- fen, allerdings nur in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ausgenommen bleiben damit Straf- und Zivilverfahren. Diese Verfahrensbereiche fallen zwar nicht mehr in die Zuständigkeit der Kantone, doch kann der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit der Kantone in bestimmten Punkten vorbehalten. Die Einschränkung auf «öffentlich-recht- liche Angelegenheiten» stellt klar, dass das BGG keinen entsprechenden Vorbehalt macht und vermeidet somit, dass Zweifel über den Vorrang der Regelungen der ZPO und StPO entstehen.91
88 AS 2023 491; BBl 2020 2697; Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
89 Eingereicht von Nationalrat Benjamin Fischer am 14.06.2024.
90 AB 2021 S 693 und AB 2022 N 711 sowie AS 2023 491, Ziff. II; Soweit es das Bundesrecht oder das kantonale Recht zulässt, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah ohne Begründung.
91 Vgl. dazu auch BGE 135 V 353 S. 356 E. 5.2; wo das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 112 Abs. 2 BGG als «lex posterior» dem Art. 61 Bst. h ATSG vorgeht.