Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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EMRK103 aufgeführt. Auch ein Ausschuss kann jedoch endgültig über die Begründet- heit einer Beschwerde entscheiden, sofern bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. b EMRK). Das Bundesgericht hat zurecht festgestellt, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Gesetzgeber Urteile von Ausschüs- sen entgegen Artikel 46 Absatz 1 EMRK von der innerstaatlichen Umsetzung aus- schliessen wollte. Es sollen sämtliche endgültigen Urteile erfasst werden. Die Ver- nehmlassungsvorlage verzichtet daher auf den einschränkend gefassten Verweis auf «Art. 44 EMRK» in Klammer.
3.2 Änderung anderer Erlasse
3.2.1 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)
Nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verant- wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amt- liche Tätigkeit oder Stellung beziehen, grundsätzlich einer Ermächtigung des EJPD.
Diese Ermächtigung erteilt der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft (Bst. d). Aus den geltenden Best- immungen lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob bei einer Verweigerung der Ermächti- gung durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht geführt werden kann. Einerseits hält Artikel 15 Absatz 5 erster Satz des VG Folgendes fest: «Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundes- versammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig». Ge- mäss Artikel 33 Buchstabe a VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt zulässig «gegen Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesver- sammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliess- lich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung». Diese beiden Bestim- mungen lassen den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unerwähnt. Andererseits hält Artikel 33 Buchstabe cquaterVGG fest, dass die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zulässig ist gegen Verfügungen «des Bundesanwaltes oder der Bundes- anwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft». Diese Bestimmung sagt nichts über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafver- folgung.
Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, war es die Absicht des Bundes- gesetzgebers, dass die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin zulässig ist, mit der die Ermächtigung zur Strafverfolgung verwei- gert wird. Der Wortlaut von Artikel 33 Buchstabe a VGG und von Artikel 15 Absatz 5
103 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; SR 0.101.