Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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In Bezug auf kantonale Erlasse bleibt es weiterhin im Ermessen der Kantone, ob sie ein innerkantonales Verfahren der abstrakten Normkontrolle vorsehen wollen.67 Die Er- gänzung wurde in etwas anderer Form ursprünglich vom Nationalrat auf Antrag seiner Kommission vorgeschlagen.68 Die Mehrheit der Kantone kennt bereits ein innerkanto- nales Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle von Gemeindeerlassen.69 Diejenigen Kantone, die noch kein solches Verfahren vor einer kantonalen Instanz vorsehen (AR, AI, NE, GE70, OW, TI, UR und VS), werden dies neu einführen bzw. auch für die abs- trakte Normenkontrolle von kommunalen Erlassen ein oberes Gericht als kantonale Vorinstanz einsetzen müssen. Für diese Bestimmung wird ein späteres Inkrafttreten vorzusehen sein, so dass diesen Kantonen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. In dem Kontext bleibt zudem die Frage einer allfälligen Übergangsbestimmung zu erwä- gen.

Art. 97 Abs. 2

Absatz 2 normiert weiterhin die Ausnahme zu Absatz 1 betreffend Sachverhaltsrüge. Die Formulierung wurde im Vergleich zum Revisionsentwurf von 2018 überarbeitet, um der bisherigen Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes Rechnung zu tragen. Der Absatz ersetzt die aktuelle Ausnahme im Bereich der Militär- und Unfallversicherung durch Ausnahmen bei der abstrakten Normenkontrolle von kantonalen Erlassen und bei den politischen Rechten:

Um die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Bereich der politischen Rechte und der abstrakten Normenkontrolle zu gewährleisten, werden zwei neue Ausnahmen einge- führt: erstens die «Beschwerde gegen kantonale Erlasse» (vgl. Art. 86 f. BGG); zwei- tens die Beschwerden betreffend die «politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder betreffend Volkswahlen und -abstimmungen» (vgl. Art. 88 BGG). Für den Bereich der politischen Rechte wird diese Änderung auch von Artikel 34 BV (Schutz der politischen Rechte) gefordert.71 Die Begriffe decken sich dabei von ihrem Verständnis her mit den entsprechenden Begriffen in den Artikeln 86–88 BGG. Hat bei den genannten Beschwerden keine Gerichtsbehörde als Vorinstanz des Bundesge- richts entschieden, muss dieses den Sachverhalt frei überprüfen können; entspre- chende Rügen sind zulässig. Gibt es keine Vorinstanz, weil das Bundesgericht als erste

67 BGE 142 I 99 E. 1.1; 141 I 36 E. 1.2.1 sowie in Bezug auf einen Gemeindeerlass Urteil 2C_983/2020 vom 15.06.2022 E. 1.1 ff.

68 AB 2019 N 281; Die Kommission schlug ursprünglich die Anpassung von Art. 87 Abs. 2 vor: Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel vorsieht sowie bei Beschwerden gegen kommunale Erlasse, findet Artikel 86 Anwendung.

69 Vgl. dazu Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. ZStöR, 2019, insb. Ziff. IV.7.

70 Vgl. dazu Art. 130B Abs. 1 Bst. a Loi sur l’organisation judiciaire du 26 septembre 2010 des Kantons Genf und Urteil 2C_36/2023, 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen).

71 Vgl. z.B. Gerold Steinmann, Urteilsbesprechung zu 1C_17/2017, ZBl 2018, S. 33 f.; ferner Giovanni Biaggini, OFK-BV, 2. A., Zürich 2017, Art. 29a N8a und Andreas Kley, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die Schweizer Bundesverfassung, 4. A., Zürich / St. Gallen 2023, Art. 29a N 31 ff.