Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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3.2.12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts (ATSG)

Art. 61 Bst. bbis

Artikel 61 Buchstabe bbisVE-ATSG kodifiziert die Rechtsprechung im Bereich des So- zialversicherungsrechts, wonach die Unangemessenheit einer Verfügung auch vor den kantonalen Gerichten gerügt werden kann.130 Dies wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass die kantonalen Versicherungsgerichte bei gleichartigen Streitfällen nicht eine ein- geschränktere Kognition haben sollen als das Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 VwVG). Erfasst werden nur Verfügungen und Einspracheentscheide betreffend Versi- cherungsleistungen, was der Regelung entspricht, wie sie bereits vor 2007 galt.131 Das beinhaltet auch Rückforderungen von Versicherungsleistungen, nicht aber Streitigkei- ten über Versicherungsbeiträge.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die «kleine BGG-Reform» hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bundesebene. In den Kantonen kann es vereinzelt zu einer Mehrbelastung der kanto- nalen Gerichte und verhältnismässigem Umsetzungsaufwand kommen.

Die Vorlage tangiert insbesondere die Arbeitslast des Bundesgerichts nicht in relevan- ter Weise. Das Bundesgericht bildet und organisiert die gerichtsinterne Rekurskommis- sion für Auseinandersetzungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals (vgl. Art. 17a VE-BGG) innerhalb der bestehenden Ressourcen selbst. Dies verbessert die Situation der beim Bundesgericht angestellten Personen im Falle einer arbeitsrecht- lichen Streitigkeit.

Die Vorlage führt zu keiner nennenswerten Verschiebung der Arbeitslast zu den kan- tonalen Gerichten. Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes, dass die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Vorinstanz des Bundesgerichts obere Ge- richt vorsehen müssen (Art. 86 Abs. 2), führt im Bereich der Verrechnungssteuer zu punktuellem Anpassungsbedarf (Art. 56 VE-VStG). Einige Kantone werden ihren Rechtsmittelweg betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sowie ihre Vollzugsvorschriften anpassen müssen. Da die Kantone im Steu- erbereich bereits entsprechende Rechtswege kennen (vgl. Art. 146 DBG), dürfte dies zu keinen grösseren finanziellen oder personellen Aufwänden führen. Die neue Ver- pflichtung der Kantone, für Verfahren zur Überprüfung von Gemeindeerlassen eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen, kann in einzelnen Kantonen

130 BGE 137 V 71 E. 5.2; BGE 148 V 419 E. 5.5

131 Vgl. dazu Art. 132 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (AS 1969 767).