Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Der Gesetzgeber schuf den Buchstaben f seinerzeit vor allem deshalb, um die erstin- stanzliche Zuständigkeit des Bundesrates – unter Ausschaltung des Delegationsauto- matismus nach Artikel 47 Absatz 6 RVOG – beizubehalten.115 Aufgrund der Aufhebung der besagten Regelung (vgl. Ausführungen zu Art. 47 Abs. 6 VE-RVOG) wird diese Begründung für den Erhalt des Buchstabens f hinfällig. Eine Streichung der Ausnahme hat zur Folge, dass Entscheide des Bundesrates über Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies ist eine punktuelle Ausweitung des Rechtsschutzes. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingun- gen und des vorgeschriebenen Verfahrens auch bei Konzessionserteilungen justiziabel sein sollte.116
Art. 32 Abs. 1 Bst. k
Die neue Ausnahme stellt klar, dass die Beschwerde gegen die Genehmigung von Er- lassen und von öffentlich-rechtlichen Tarifen unzulässig ist. Zwar handelt es sich bei diesen Akten grundsätzlich nicht um Verfügungen. Doch herrschte in der Praxis Unsi- cherheit über deren Anfechtbarkeit. Zulässig ist die Beschwerde nur dann, wenn ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht (z. B. Art. 53 KVG oder Art. 74 Urheberrechts- gesetz117).
Art. 33 Bst. a und b
Die Änderungen von Artikel 33 Buchstaben a und b VE-VGG und Artikel 47 Absatz 6 VE-RVOG sollen die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesra- tes und der Organe der Bundesversammlung einfacher regeln und präzisieren. Sie sol- len mögliche Lücken schliessen und damit zu einem stärkeren Rechtsschutz gegen- über diesen Verfügungen beitragen.
Grundsätzlich können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bun- desgericht nicht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV), der Gesetzgeber kann aber Ausnahmen vorsehen (Art. 189 Abs. 4 zweiter Satz BV). Von dieser Möglichkeit hat er zurückhaltend Gebrauch gemacht.
Artikel 33 Buchstaben a und b VE-VGG sehen eine begrenzte Reihe von Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung vor, die beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar sind. In einer relativ langen Aufzählung werden die betref- fenden Verfügungen des Bundesrates genannt. Soweit es das BGG zulässt, können
115 BBl 2018 4605, hier 4652; vgl. dazu auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N 1363.
116 Vgl. auch Postulatsbericht «Reformbedarf Bundesgerichtsgesetz» vom 24. Januar 2024, S. 34 ff.
117 SR 231.1