Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zurzeit nur die Spezialrekurskommission nach Artikel 36 Absatz 2 BPG anrufen, die sich aus drei Präsidenten bzw. Präsidentinnen kantona- ler Gerichte zusammensetzt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide dieser Rekurskommission ist ausgeschlossen. Die Rekurskommission nach Art. 36 BPG ist in Artikel 86 BGG entsprechend nicht als Vorinstanz aufgeführt. Eine Be- schwerde ans Bundesgericht käme denn auch einer letztinstanzlichen Entscheidung in eigener Sache gleich, dies im Unterschied zum vorliegenden Vorschlag mit einer vor- gelagerten internen Rekurskommission.

Art. 19 Abs. 3

Die Änderung ermöglicht den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern, den Abteilungs- vorsitz während drei vollen zweijährigen Wahlperioden auszuüben, indem sie zwei Wiederwahlen zulässt, jedoch eine Wiederwahl nach weniger als zwei Jahren nicht mitrechnet. Konkret bedeutet dies, dass Bundesrichterinnen oder Bundesrichter, die den Abteilungsvorsitz im Laufe einer Zweijahresperiode übernehmen, zukünftig den Vorsitz bis zum Ablauf der (dritten) ordentlichen Wahlperiode ausüben können, auch wenn dies insgesamt mehr als die aktuell zulässigen sechs Jahre ergibt. Die Neufor- mulierung regelt damit gesetzgeberisch eine Frage, die in der Praxis aufgetreten ist.17

Art. 20 Abs. 2 (zweiter Satz)

Der zweite Satz des zweiten Absatzes und damit die bisherige Ausnahme (Dreierbe- setzung) für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird aufgehoben. Die Beschleunigungswir- kung der verkleinerten Besetzung (drei statt fünf Richterinnen und Richter) ist, wenn überhaupt, gering und vermag die Ausnahme nicht zu rechtfertigen. Wie bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag einer Richterin oder ei- nes Richters hin entscheidet das Bundesgericht neu auch in diesen Fällen in einer Fünferbesetzung.

Art. 23 Abs. 2bisund 4

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Ent- scheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt (Abs. 1). Sie holt dazu die Zustimmung ein, so- fern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für ange- zeigt hält (Abs. 2). Dies geschieht mit einem Beschluss der Mehrheit.18 Neu sollen ge- mäss Absatz 2bisbereits zwei Richter oder Richterinnen und damit eine qualifizierte

17 Vgl. dazu Lorenz Kneubühler, Art. 19 Abteilungsvorsitz, in: Niggli et al. (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar; nachfolgend BSK- BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 19 N 6a.

18 Vgl. dazu bspw. auch Hansjörg Seiler, Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, Art. 23 N 10 ff.