Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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erstinstanzlichen Gericht als Privatklägerschaft beteiligt hat, ist unter Umständen vor den Rechtsmittelinstanzen – insbesondere vor Bundesgericht – nicht mehr Partei. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die verurteilte Person nur hinsichtlich der Sanktion (Art oder Ausmass) an die nächste Instanz gelangt (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus der Sicht des Opfers hat die strafrechtliche Sanktion eine grosse Bedeutung für die Verar- beitung des erlittenen Unrechts. Mit der geplanten Regelung kann das Opfer verhin- dern, dass es nur aus der Presse von einem Bundesgerichtsentscheid in seiner Sache erfährt.31
Am 1. Januar 2024 ist Artikel 117 Buchstabe g StPO32 in Kraft getreten. Er regelt das Recht des Opfers, den Entscheid oder Strafbefehl von kantonalen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Die Formulierung von Absatz 2bisberücksichtigt den neuen Buchstaben g von Artikel 117 StPO33 in zwei Punkten: Erstens teilt das Bundes- gericht seinen Entscheid in der Strafsache dem Opfer ebenfalls unentgeltlich mit. Zwei- tens kann das Bundesgericht dem Opfer den vollständigen Entscheid mitteilen und nicht nur das Dispositiv und die Teile der Begründung, welche die zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten behandeln, wie das 2018 noch vorgesehen war. Der Aufwand des Bundesgerichts sollte mit der Neuformulierung in Absatz 2bisdaher im Vergleich zu einer Anwendung des Revisionsvorschlags von 2018 geringer ausfallen.
Anders als bei den unteren Instanzen besteht für das Bundesgericht keine aktive Mit- teilungspflicht. Das Opfer muss die Mitteilung verlangen. Kantonalen Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen dagegen – was auf einen Kompromiss zwischen Natio- nal- und Ständerat34 zurückgeht – den Entscheid dem Opfer von sich aus mitteilen, es sei denn, das Opfer verzichtet ausdrücklich darauf (Art. 117 Abs. 1 Bst. g StPO). Es erscheint unverhältnismässig, wenn das Opfer vor Bundesgericht, unter Umständen zum wiederholten Male, seinen Verzicht ausdrücklich erklären muss. Das Recht, das Urteil vom Bundesgericht zu verlangen, steht dem Opfer unabhängig vom Zeitpunkt zu, in dem es nicht mehr am Verfahren beteiligt war. Das Opfer darf den Entscheid in Straf- sachen im Übrigen auch verlangen, wenn es sich nie als Partei im Strafverfahren be- teiligte.
Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz
Absatz 4 sieht vor, dass der Anspruch des Bundesgerichts (Gerichtskasse) auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist ergibt sich auch
31 Vgl. auch Art. 214 Abs. 4 StPO.
32 AS 2023 468; BBl 2019 6697
33 AS 2023 468; BBl 2019 6697
34 AB 2022 S 379, insb. Votum Jositsch Daniel.