Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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rinstanzen im Gesetzestext klarer abgebildet und als Regel gestärkt. Die Anforderun- gen an ein oberes Gericht richten sich nach der bisherigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung.62

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit der Kantone, für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundes- gerichts einzusetzen (Absatz 3). Für alle übrigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten müssen die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einsetzen. Dies gilt auch für Bereiche, in denen das Bundesrecht eine einzige kanto- nale Beschwerdeinstanz vorsieht, wie etwa das kantonale Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 57 und Art. 62 Abs. 1 ATSG63) oder die kantonale Beschwerdeinstanz nach Opferhilferecht (Art. 29 Abs. 3 OHG).64

Art. 87 Abs. 1

Die Ausnahme zu den allgemeinen Vorgaben für die Vorinstanzen (Art. 86) gilt neu nicht mehr für Beschwerden gegen kommunale Erlasse. Diese Änderung führt dazu, dass Kantone neu für Beschwerden gegen kommunale Erlasse eine kantonale Vo- rinstanz vorsehen müssen. Sie setzt damit bezüglich der Gemeindeerlasse den Grund- satz um, dass die Kantone obere Gerichte als Vorinstanz des Bundesgerichts vorsehen müssen. Dies dient der Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), welche in erster Linie durch die unteren Gerichtsinstanzen mit voller Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen gewährleistet werden soll.65 Zugleich führt dies zu einer zielgerich- teten Entlastung des Bundesgerichts, in dem es auch in solchen Fällen nicht mehr als erste Instanz entscheiden muss. Die Änderung steht zudem im Zusammenhang mit der Anpassung der Möglichkeit des Bundesgerichts, den Sachverhalt zu überprüfen bzw. zu erstellen (vgl. dazu Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 VE-BGG).

Als kommunale Erlasse gelten dabei nicht nur die eigentlichen Gemeindeerlasse, son- dern auch Erlasse von möglichen weiteren politischen Ebenen wie bspw. Bezirken oder Verwaltungskreisen. Es stellen sich bei diesen Erlassen keine spezifischen und mit der kantonalen Ebene vergleichbaren Probleme der Gewaltenteilung. Mit dieser Änderung wird dieselbe Auslegung in Bezug kommunale Erlasse angestrebt, wie sie bei Artikel 88 Absatz 2 BGG für kommunale Akte bereits seit längerer Zeit gilt.66

62 Vgl. bspw. Urteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2.

63 SR 830.1

64 Vgl. dazu Esther Tophinke, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 86 N 15.

65 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4227 f.; vgl. auch Heinz Aemisegger / Karin Scherrer Reber, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 87 N 1 ff.

66 Vgl. dazu Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007 E. 1.1.