Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Der Verweis auf das BG-KKE entspricht zudem der neu geschaffenen Ausnahme beim Fristenstillstand für Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide gemäss BG-KKE (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. f VE-BGG).
Art. 103 Abs. 2 Bst. b
Die Beschwerde ans Bundesgericht hat im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 1 BGG). Es ist ein Gesuch um aufschiebende Wir- kung notwendig, damit nicht bereits Vollstreckungshandlungen erfolgen können. Ab- satz 2 sieht jedoch Ausnahmen für gewisse Verfahren vor, bei welchen die aufschie- bende Wirkung als Regel von Amtes wegen eintritt. In Strafsachen betrifft dies Be- schwerden, die sich gegen einen Entscheid richten, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Die Vernehmlassungsvorlage erfasst neu auch Entscheide, die eine Landesverweisung (Art. 66a ff. Strafgesetzbuch [StGB]80) aussprechen. Die Landesverweisung stellt ebenfalls eine erhebliche Ein- schränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person dar; der dadurch verur- sachte Schaden lässt sich in der Regel nicht wiedergutmachen. Die Ergänzung ent- spricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und schafft Rechtssicherheit.81
Art. 105 Abs. 3
Die Änderung im dritten Absatz von Artikel 105 entspricht derjenigen von Artikel 97. Sie schafft die Ausnahmeregelung ab, wonach das Bundesgericht betreffend Geldleistun- gen der Militär- und Unfallversicherung die Feststellung des Sachverhalts in jeglicher Hinsicht überprüfen kann. Damit wird die Kognition des Bundesgerichts für den gesam- ten Sozialversicherungsbereich vereinheitlicht.
Dafür sieht der dritte Absatz eine neue Ausnahme im Bereich der politischen Rechte und bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse vor. Es ist insbesondere bei Beschwer- den betreffend eine abstrakte Normenkontrolle möglich, dass das Bundesgericht als erste Instanz urteilt und somit den Sachverhalt selbst erstellen muss.82 Eine freie Sach- verhaltsprüfung bedeutet in diesen Ausnahmefällen nicht nur einen falschen Sachver- halt durch eigene Überprüfungen zu korrigieren, sondern, den Sachverhalt selbst zu erstellen.
Art. 108 Abs. 1
Die Neuformulierung des Absatzes 1 erfasst neben «Beschwerden» neu auch «Gesu- che». Mit dieser Änderung kann das vereinfachte, einzelrichterliche Verfahren auch bei Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsgesuchen (vgl. Art. 119a, Art. 121 ff. und
80 SR 311
81 Vgl. bspw. Urteile 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1; 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 1; 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, Sachverhalt D.
82 Vgl. bspw. BGE 143 I 137 E. 2.3.