Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Rechte und den Bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union, vereinbar. Die vor- geschlagene Änderung des Artikels 33 VGG beseitigt in Bezug auf Verfügungen des Bundesrates die Unsicherheiten über die Einhaltung völkerrechtlicher Ansprüche auf Beurteilung von Streitigkeiten durch ein nationales Gericht. Die Teilrevision hat keinen Einfluss auf die in die in Artikel 11 Absatz 3 Freizügigkeitsabkommen133 garantierte Beschwerde an ein Gericht (als zweite Beschwerdeinstanz).134

5.3 Erlassform

Die vorliegende kleine Revision des BGG ändert verschiedene geltende Bundesge- setze. Es ist deshalb ebenfalls die Form des Bundesgesetzes zu wählen. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vernehmlassungsvorlage schafft weder neue Subventionsbestimmungen, noch führt sie zu neuen Verpflichtungskrediten oder Zahlungsrahmen.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vernehmlassungsvorlage delegiert keine Rechtsetzungsbefugnisse an den Bun- desrat. Jedoch enthält sie in Artikel 23 Absatz 4 VE-BGG eine Delegation von Recht- setzungskompetenzen an das Bundesgericht. Auch die bundesgerichtsinterne Rekurs- kommission muss das Bundesgericht selber regeln (Art. 17a Abs. 2 VE-BGG). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass das Bundegericht seine Organisation und Verwaltung selbst besorgt (Art. 188 Abs. 3 BV sowie Art. 13 und 15 BGG).

5.6 Datenschutz

Die vorliegende Teilrevision berührt keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

133 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 des Anhangs K zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31.

134 Vgl. zur aktuellen Rechtsprechung Urteile 2C_344/2016 vom 6. September 2016 E. 1.1; 2C_526 vom 3. Juli 2023 E. 1.1. ff.