Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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3.2.8 Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG)

Art. 7 Abs. 2

Gemäss der geltenden Bestimmung ist der Bundesrat die letzte Beschwerdeinstanz bei Streitigkeiten über geografische Namen. Diese Regelung steht im Widerspruch zu Artikel 72 VwVG und zum Grundsatz, dass der Bundesrat soweit möglich keine recht- sprechenden Funktionen mehr ausüben soll. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017 festgehalten hat, kann sie ausserdem die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV verletzen. Denn Verfügungen über die Namen von Ortschaften in Anwendung der Artikel 10, 20 und 27 der Verordnung vom 21. Mai 2008122 über die geografischen Namen (GeoNV) sind justiziabel.123 Anders als bei der Ausarbeitung des Gesetzes erwartet, sind die wenigen Streitigkeiten in diesem Bereich in der Regel nicht primär politisch motiviert.124 Die Vorlage setzt die oben genannte Rechtsprechung um, indem sie bei Streitigkeiten über einen geografischen Namen die Rechtsweggarantie gewährleistet. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich von der im Postulatsbericht (Ausführungen Ziff. 2.2.2.2 Nr. 7 und in der Revision von 2018) vorge- sehenen Lösung.

Artikel 7 Absatz 2 GeoIG wird aufgehoben. Die Artikel 17 und 32 GeoNV, die diesen im Wesentlichen übernehmen, sind ebenfalls aufzuheben. Das Entscheidverfahren wird geregelt, indem in den Artikeln 13 Absatz 4, 15 Absatz 5 und 30 Absatz 2 GeoNV auf die Artikel 62a–62c RVOG verwiesen wird. Gegen die Verfügungen des Bundes- amtes für Landestopografie und des Bundesamtes für Verkehr als zuständige Behör- den kann beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG) und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern die allgemeinen Zulässigkeits- voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist näm- lich nicht materiell ausgeschlossen (im Gegensatz zu den Ausführungen im Postulats- bericht, Ziff. 2.2.2.2 Nr. 7).125 Dafür muss insbesondere ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Im genannten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde, die eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machte, bejaht. Das Bundesgericht muss von Fall zu Fall entscheiden, ob und inwieweit Einzelpersonen, die grundsätzlich kein schutzwür- diges Interesse in Zusammenhang mit geografischen Namen geltend machen können, die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird.

3.2.9 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG)

Art. 54a

122 SR 510.625

123 Vgl. in Bezug auf Art. 27 GeoNV das Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017, E. 6.3.

124 A.M. Yann Grandjean, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 73 N 38.

125 Daher wird auf die Einführung einer Ausnahme in Artikel 32 Absatz 1 VGG verzichtet.