Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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den im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine solche Grundlage war eine der Forderun- gen der Motion Amherd vom 13. Dezember 2013 (13.4296 «Vereinheitlichung des Ver- fahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile»), die aufgrund von Zeitablauf ab- geschrieben wurde. Auch im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) von 2022 war vorgese- hen, den kantonalen Vollzugsbehörden eine Beschwerdelegitimation zu übertragen. Anders als vorliegend hätte sich die Legitimation direkt aus dem Strafgesetzbuch er- geben und wäre auf selbstständige nachträgliche Entscheide beschränkt gewesen.49 Die Bundesversammlung hat zwar die Vorlage insgesamt abgelehnt,50 jedoch war die Beschwerdelegitimation grundsätzlich unbestritten.51

Der Bundesrat ist weiterhin der Ansicht, dass eine Beschwerdelegitimation für Voll- zugsbehörden sinnvoll ist. Die konkrete Ausgestaltung soll jedoch den Kantonen über- lassen werden. Deshalb sieht der neue Absatz 4 nur eine Ermächtigung vor.

Art. 83 Bst. a

Um zu beurteilen, ob eine Ausnahme betreffend auswärtige Angelegenheiten nach Ar- tikel 83 Buchstabe a BGG bzw. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG vorliegt, stellt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auf die ausschliessliche oder zumin- dest deutlich überwiegende politische Natur des Entscheides ab.52 Das entspricht auch der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001: Der Bundesrat wollte Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter, die sich für eine richterliche Überprüfung nicht eignen, vom bundesgerichtlichen Rechtsschutz ausneh- men.53 Um dieses Verständnis besser abzubilden, schlägt der Bundesrat vor, den Wortlaut zu präzisieren. Neu soll Artikel 83 BGG daher in Buchstabe a ausdrücklich festhalten, dass es sich um einen Entscheid handeln muss, der überwiegend auf poli- tischen Erwägungen beruht.54 Eine materielle Änderung ist damit nicht beabsichtigt.

Art. 83 Bst. r

Die Formulierung des Ausnahmetatbestands betreffend die Krankenversicherung muss aufgrund der Aufhebung von Artikel 34 VGG und verschiedener Änderungen des

49 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzbuches vom 2. November 2022, BBl 2022 2992 S. 42 und 58.

50 AB 2024 N 1347 Schlussabstimmung Nationalrat vom 14.06.2024.

51 AB 2023 S 642 und AB 2024 N 118 f. wo der Ständerat bzw. der Nationalrat den betreffenden Artikel 65a E-StGB bzw. Ziff. II für die Änderung anderer Erlasse auf Antrag ihrer jeweiligen Kommission diskussionslos annehmen.

52 BGE 142 II 313 E. 4.3; 137 I 371 E. 1.2; 132 II 342 E. 1; vgl. auch BBl 2018 4640 FN 96.

53 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4387 f.

54 Vgl. dazu auch BBl 2018 4640