Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Minderheit der Abteilung das Verfahren der Beschlussfassung der Vereinigung der be- troffenen Abteilungen (Koordinationsverfahren) verlangen können.19 Dies begünstigt die Koordination zwischen den Abteilungen, was angesichts der steigenden Komplexi- tät der Regulierung und der gegenseitigen Verflechtung der Rechtsgebiete notwendig ist.

Die Rechtskommission brachte 2019 einen ähnlichen Änderungsvorschlag im Natio- nalrat ein, der jedoch nur ein Antragsrecht an die Präsidentenkonferenz vorsah.20 Dies ist weniger weitgehend als die Lösung der Vernehmlassungsvorlage und würde gleich- zeitig das Koordinationsverfahren verkomplizieren. Mit der aktuellen Organisation des Bundesgerichts (8 Abteilungen mit je 5 Richter und Richterinnen)21 kann eine Minder- heit aus einem oder zwei Richtern oder Richterinnen bestehen. Dies kann zukünftig aber wieder ändern, da der gesetzliche Rahmen für die Anzahl der Richter und Richte- rinnen zwischen 35 und 45 liegt (Art. 1 Abs. 3 BGG). Die Vernehmlassungsvorlage sieht deshalb auch einen im Vergleich zum Antrag der Rechtskommission des Natio- nalrates präziseren Wortlaut vor und nennt ausdrücklich «zwei» Richter oder Richte- rinnen. Einem Richter oder einer Richterin für sich alleine steht dagegen kein Antrags- recht zu. Die Anforderung einer qualifizierten Minderheit sichert, dass ein minimaler Konsens besteht, ein – stets auch aufwändiges – Koordinationsverfahren durchzufüh- ren.

Das Bundesgericht kann gemäss Absatz 4 in einem Reglement das konkrete Verfahren regeln und insbesondere festlegen, in welcher Form die Richter und Richterinnen das Koordinationsverfahren verlangen müssen.

Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz

Der zweite Satz von Artikel 42 Absatz 2 wird im französischen Text redaktionell ange- passt, damit er besser auf Artikel 74 abgestimmt ist.

Art. 46 Abs. 2

Der gesetzliche Fristenstillstand, auch Gerichtsferien genannt, gilt über Weihnachten, Ostern und im Sommer von Mitte Juli bis Mitte August (Abs. 1). In der Praxis hat sich der Bedarf nach weiteren Ausnahmen von der bestehenden Regelung gezeigt. Um die jeweiligen Verfahren zu beschleunigen, wird Absatz 2 um zwei neue Buchstaben (Bst. f

19 Art. 25 VGG enthält grundsätzlich dieselbe Regelung betreffend Praxisänderung und Präjudiz wie in Art. 23 BGG. Die Organisation des Gerichts unterscheidet sich jedoch erheblich, weshalb der Bundesrat keine gleichgerichtete Änderung des VGG vorschlägt.

20 Antrag der RK-N, AB 2019 N 271.

21 Siehe Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 01.02.2023, Interne Reorganisation: Zweite strafrechtliche Abteilung ab Juli 2023 sowie Art. 26 des Reglements für das Bundesgericht (BGerR) vom 20. November 2006; SR 173.110.131