Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Die Vernehmlassungsvorlage ersetzt in der Sachüberschrift und in Absatz 1 von Artikel 1 sowie in Artikel 2 Absatz 1 die Worte «Recht sprechend» durch «rechtsprechend» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Sie übernimmt damit die Schreib- weise, wie sie in Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung üblich ist.13

Art. 17a

Artikel 17a schafft neu eine spezialgesetzliche Grundlage für eine vorgelagerte bun- desgerichtsinterne Rekurskommission. Dies führt zusammen mit der zugehörigen An- passung von Artikel 36 Absatz 2 BPG zu einem zweistufigen Rechtsmittelweg: Verfü- gungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesgerichts lassen sich an die bundesgerichtsinterne Rekurskommission und anschliessend an die externe Re- kurskommission weiterziehen.

Der Revisionsentwurf von 2018 wie auch der Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 gliederten die interne Rekurskommission in Personalsachen unter Artikel 25 mit einem Absatz 2bisein. Bei der Rekurskommission handelt es sich um ein neu geschaffenes, eigenständiges Organ. Rechtsetzungstechnisch ist daher deren Regelung in einem ei- genen Artikel 17a vorzuziehen. Zudem passt der Regelungsort anschliessend an Arti- kel 17 zur Verwaltungskommission besser. Auch diese befasst sich mit gewissen Per- sonalfragen. Anders als bei der Verwaltungskommission muss sich die Rekurskommis- sion nicht zwingend nur aus Richterinnen und Richtern zusammensetzen. Eine paritä- tische Zusammensetzung mit Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie administ- rativem Personal ist möglich. Die Organisation der Rekurskommission ist Sache des Bundesgerichtes. Es regelt diese wie auch das Verfahren in einem Reglement (Art. 17a Abs. 2 und Art. 13 BGG).

Das Bundesgericht erhält keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Mittel, son- dern muss dies innerhalb der bestehenden Ressourcen selbst organisieren. Es kann für die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen auf frühere Erfahrungen mit einer internen Rekurskommission in Personalfragen zurückgreifen, weshalb eine rasche Um- setzung möglich erscheint.14

Die Schaffung einer bundesgerichtsinternen Rekurskommission für personalrechtliche Streitigkeiten – ähnlich dem System, wie es bis zum 30. Juni 2013 galt15– entspricht einem Anliegen des Personals des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist die einzige Bundesbehörde, deren eigene personalrechtliche Verfügungen sich nicht beim Bun- desverwaltungsgericht anfechten lassen. Das Personal des Bundesgerichts16 kann bei

13 Vgl. bspw. Art. 188 Abs. 1 Bundesverfassung, SR 101 oder Art. 4 Abs. 2 Bst. e Datenschutzgesetz, SR 235.1 sowie Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung, 4. A., 2017, Rz. 2.28.

14 Vgl. dazu Art. 54 f. Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 sowie AS 2006 5653 f. bzw. Art. 81 alte Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001; AS 2001 3258.

15 Vgl. hierzu BBl 2018 4622 sowie Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vom 4. November 2015, S. 15.

16 Vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 1 Bst. g sowie Art. 37 Abs. 2 BPG i. V. m. der Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger; SR 172.220.114).