Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Nach geltendem Recht ist deshalb nur der Bundesrat ermächtigt, den Bund im Klage- verfahren nach Artikel 120 BGG zu vertreten. Wenn jede Verfahrenshandlung vom Ge- samtbundesrat genehmigt werden muss, ist dies sehr aufwändig (siehe Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 4 VE-VwVG). Derzeit muss der Bundesrat in jedem einzelnen Verfahren dem in der Sache zuständigen Departement oder der in der Sache zuständigen Dienst- stelle eine Vollmacht erteilen. Um diese Art von Verfahren zu vereinfachen, ist neu eine allgemeine Delegation im Gesetz vorgesehen, analog zum früheren Artikel 119 Absatz 1 OG. Dabei wird teilweise der Wortlaut von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG übernommen. In politisch heiklen Fällen versteht es sich von selbst, dass das zustän- dige Departement den Bundesrat auf dem Laufenden hält.
Diese Delegationsklausel gilt auch für Verfahren nach Artikel 84 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 194797 über den Bundeszivilprozess (BZP) wegen Mass- nahmen, die auf eine Klage nach Artikel 120 BGG (Art. 1 Abs. 2 BZP) zurückgehen.
Nicht übernommen wird die im alten Organisationsgesetz noch geregelte spezielle Ver- tretungsbefugnis der Eidgenössischen Finanzverwaltung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten.98 Diese richtet sich weiterhin nach Artikel 59 Absatz 2 des Finanzhaus- haltsgesetzes vom 7. Oktober 200599.100 Sollte in einem Einzelfall, d.h. bei einer zivil- rechtlichen Klage eines Kantons gegen den Bund, unklar sein, wer zuständig ist, müs- sen sich die Departemente einigen bzw. im Streitfall der Bundespräsident oder die Bun- despräsidentin entscheiden, wer vertretungsbefugt ist (Art. 47 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997).101
Die Departemente bestimmen, welche Dienststellen gegebenenfalls diese Vertretungs- befugnis in ihrem Zuständigkeitsbereich ausüben.
Art. 122 Bst. a
Seit dem 1. Juli 2022 kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils auch verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat und zudem die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt sind.102 Diese Änderung war auch Teil des Revisionsentwurfes von 2018, konnte mit der parlamentarischen Initiative Nidegger (16.461) «EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen» jedoch bereits umgesetzt wer- den. Dabei hat der Gesetzgeber versehentlich im Verweis in Klammer nur Artikel 44
97 SR 273
98 Art. 119 Abs. 2 aOG.
99 SR 611.0
100 Vgl. auch Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltsgesetz und weiterer Erlasse vom 30. September 2009, BBl 2009 7207, hier 7231.
101 RS 172.010
102 AS 2022 289