Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Bundesstrafgerichtes» wird in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage aufgenom- men. Dies zumindest soweit die Änderungen nicht bereits durch die Revision des Pa- tentgesetzes vom 25. Juni 19544 vorweggenommen wurden. Artikel 63 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)5 hat damit bereits die er- forderlichen Anpassungen erfahren.6
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorliegende Teilrevision betrifft einzelne Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege. Es geht dabei hauptsächlich um Präzisierungen, Vereinheitlichungen und die Kodifizierung von Rechtsprechung. Inhalt- lich sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation vorgesehen sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne aber dieses grundlegend zu ändern. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Re- gelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, die Streichung einer Ausnahme zur Fünferbesetzung, neue Ausnahmen zum Fristen- stillstand und für die verkürzte Beschwerdefrist oder die Ausweitung des einzelrichter- lichen Verfahrens auch auf Gesuche.
Die Änderungen anderer Erlasse folgen mehrheitlich aus den BGG-Änderungen (bspw. Art. 72 Bst. a VwVG und Art. 32 Abs. 1 Bst. a Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG]7 be- treffend aussen- und sicherheitspolitische Entscheide oder Art. 36 Abs. 2 Bundesper- sonalgesetz [BPG]8 betreffend die externe [neu interne] Rekurskommission). Teilweise sind es auch gleichlautende Änderungen (bspw. Art. 65 Abs. 4 VwVG und Art. 73
4 SR 232.14
5 SR 172.021
6BBl 2024 685 und Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom 16. November 2022, BBl 2023 7, hier 55 f.: Die Neuformulierung der Ge- bührenregelung und die Einführung der Möglichkeit die Obergrenze der Gerichtsgebühren aus besonderen Gründen zu erhöhen (Art. 63 Abs. 6 nVwVG) wurde im Verwaltungsverfahrensgesetz bereits durch die Patentrechtsrevision eingeführt. Ebenfalls bereits umgesetzt wurde damit die in den Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen geforderte Anhebung der Mindestgebühr auf 200 Franken (vgl. Art. 63 Abs. 4bisnVwVG) und die Regelung der Verjährungsfrist (Art. 65 Abs. 4 nVwVG; vgl. auch Art. 64 Abs. 4 VE-BGG). Entsprechend ist in der Vernehmlassungsvorlage keine Änderung mehr nötig. Zugleich fällt die redaktionelle Anpassung von Artikel 83 Buchstabe u BGG aufgrund der Änderung des Bankengesetzes weg (Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes vom 6. September 2023, BBl 2023 2165, S. 63).