Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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grund von schwierigen Rechtsfragen oder aussergewöhnlichen Sachverhaltskonstella- tionen (bspw. umfangreiche Bauvorhaben40 oder die Überprüfung einer IV-Begutach- tungspraxis41) ergeben. Ein möglicher besonderer Grund kann sodann in der aufwän- digen Prozessführung einer Partei liegen.42 Es muss sich aber in jedem Fall um aus- sergewöhnliche Situationen handeln.

Der neue Absatz 6 sieht vor, dass das Bundesgericht die Gerichtsgebühr bei vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten mit Streitwerten von mehr als hundert Millionen Fran- ken noch stärker nach dem finanziellen Interesse bemessen kann. Beträgt der Streit- wert nämlich mehr als hundert Millionen Franken, so ist eine Gerichtsgebühr von bis zu einer Million Franken möglich (maximal ein Prozent des Streitwertes).

Das Bedürfnis nach einer Erhöhung der Obergrenze widerspiegelt sich auch in den Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen43, wobei diese Vorstösse zusätzlich eine Erhöhung der Obergrenze für das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft verlangen (Art. 73 StBOG).

Abweichend vom Wortlaut der Motionen 22.4249 und 22.4250 ist der Bundesrat der Meinung, dass es in der künftigen Praxis für die Erhöhung der Obergrenze der Ge- richtskosten grundsätzlich keine Rolle spielen darf, ob die im Streit liegenden Interes- sen besonders schwerwiegend sind.44 Wenn das Prozesskostenrisiko höher ist, weil die Interessen besonders schwer wiegen, könnte dies zu einer unerwünschten Ab- schreckungswirkung führen. Dieser sogenannte «chilling effect» soll vermieden wer- den. Das verworfene Kriterium knüpft zudem weder am Aufwand des Gerichts noch an der wirtschaftlichen Situation der Parteien an und darf deshalb bei der Bemessung der Kosten keine Rolle spielen.

Art. 78 Abs. 2 Bst. a

Die Neuformulierung von Buchstabe a zu adhäsionsweise – also im Rahmen eines Strafverfahrens – geltend gemachten Zivilansprüchen verankert die bundesgerichtliche

40 Vgl. bspw. BGE 145 I 52 S. 68 E. 5.4.

41 Vgl. bspw. BGE 137 V 210 S. 271 E. 7.2.

42 Vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, in dem die Vorinstanz durch einen Rückweisungsantrag erneut unnötige Kosten verursacht hat (vgl. dazu auch Fontana Katharina, SJZ 116/2020 S. 205); 5A_137/2017 vom 29. Juni 2017 E. 10 aufgrund einer übermässig langen Beschwerde, obwohl nur noch eine Frage strittig war; 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 13.

43 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts» vom 9. September 2022.

44 Zusätzlich besteht eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Wortlaut: «besonders schwerwiegende im Streite liegende Interessen» und «conflits d'intérêts graves» sind nicht gleichbedeutend.