Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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Abs. 4 Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG]9 betreffend Obergrenze der Ge- richtskosten) oder redaktionelle Anpassungen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a Verwaltungsge- richtsgesetz [VGG10] oder Art. 13 Abs. 3 FIFG11). Nur vereinzelt sind auch eigenstän- dige Modifikationen vorgesehen (bspw. Art. 7 Abs. 2 Geoinformationsgesetz [GeoIG12] betreffend Entscheide über geografische Namen oder Art. 33 Bst. b VGG betreffend die Beschwerdemöglichkeit gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates).
Hinzu kommen einzelne Änderungen, die weder im Reformentwurf von 2018 noch im Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 enthalten waren. Es handelt sich dabei um eine Präzisierung des Wortlautes (Art. 122 VE-BGG), eine Vereinfachung des Verfahrens durch eine Vertretungsbefugnis des Departements (Art. 120 VE-BGG), die Kodifizie- rung bestehender Praxis (Art. 75 VE-VwVG) sowie die Klarstellung des Rechtsmittel- weges ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 15 Abs. 5 VE-VG bzw. Art. 33 Bst. cquater und cquinquiesVE-VGG).
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das Ziel der vorliegenden «kleinen BGG-Reform» ist die technische Verbesserung der Gesetzgebung. Der Entwurf schafft keine neuen Aufgaben. Auch die Arbeitslast des Bundesgerichts wird nicht in nennenswertem Umfang berührt.
2.3 Umsetzungsfragen
Soweit Kantone innerkantonal noch keine abstrakte Normenkontrolle gegen Gemein- deerlasse vorsehen, müssen sie in der Verwaltungsrechtspflege entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen (vgl. Art. 87 Abs. 1 VE-BGG). Zudem werden einige Kan- tone ihren Rechtsmittelweg im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sowie die entsprechenden Verfahrensvorschriften anpassen müs- sen (vgl. Art. 86 Abs. 2 VE-BGG und Art. 56 VE-VStG). Dies ist auch hinsichtlich des Inkrafttretens zu berücksichtigen und soweit erforderlich mit allfälligen Übergangsbe- stimmungen zu koordinieren.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Bundesgerichtsgesetz
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1
9 SR 173.71
10 SR 173.32
11 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation, SR 420.1
12 SR 510.62