Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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und g) erweitert. Damit laufen die Fristen neu auch in den folgenden zwei Verfahrens- arten während der Gerichtsferien weiter:
− Buchstabe f: Verfahren betreffend die Schutzmassnahmen und Rückführungsent- scheide nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haa- ger Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)22. Der Bundesrat kam bei der Evaluation des BG-KKE zum Schluss, dass diese Änderung notwendig ist, um die Verfahren zusätzlich zu beschleunigen.23
− Buchstabe g: Verfahren über Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung24 (StPO)25.
Mit der Totalrevision26 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)27 passte der Gesetzgeber zwischenzeitlich Artikel 46 BGG an, weshalb die Rei- henfolge der Aufzählung nicht mehr derjenigen des Revisionsentwurfs 2018 entspricht. Zudem werden die Ausnahme zu Verfahren betreffend öffentliche Kaufangebote nach dem Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG)28 und die Ausweitung des Buchstaben d auf die gesamte internationale Amtshilfe nicht mehr aufgenommen. Dies betrifft auch die Artikel 100 und 107.29
Art. 60 Abs. 2bis
Absatz 2bisnimmt ein Anliegen aus dem Bereich Opferhilfe auf. Das Opfer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz [OHG]30 sowie Art. 116 Abs. 1 StPO), das am Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht nicht mehr teilnimmt, kann verlangen, dass ihm das Bundes- gericht den Entscheid in der Strafsache unentgeltlich mitteilt. Ein Opfer nach Artikel 116 Absatz 1 StPO, das sich an der Strafuntersuchung und am Verfahren vor dem
22 SR 211.222.32
23Bericht des Bundesrates vom 28. August 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4448 Feri Yvonne vom 10. Dezember 2020, «Evaluation des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführungen und der Bearbeitung von Kindesentführungsfällen durch die Bundesbehörden»,
Ziff. 6.2.1.
24Vgl. Art. 196 ff. StPO.
25SR 312.0
26AS 2020 641
27 SR 172.056.1
28 SR 958.1
29 Aufgrund der jeweiligen Ausnahme von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. h bzw. u) und dem Wegfall des Konzepts der Restkompetenz geht es nur noch um subsidiäre Verfassungsbeschwerden. Eine Beschleunigung dieser Verfahren drängt sich nicht auf.
30 SR 312.5