Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
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aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.35 Die ausdrückliche Regelung, die auch be- reits in Artikel 123 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)36 und Artikel 135 Absatz 5 StPO besteht, schafft Transparenz und Rechtssicherheit.
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung (Art. 13). Eines der we- sentlichen Elemente seiner Verwaltungsautonomie besteht in der Finanzautonomie. Es kann, im vom Gesetz bestimmten Rahmen, frei über die Mittel verfügen, die ihm das Parlament zuweist.37 Es führt eine eigene Rechnung (Art. 25 Abs. 3) und besorgt sein Inkasso selbstständig (Art. 68 Abs. 2 Finanzhausaltverordnung vom 5. April 200638). Der Anspruch auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege kommt des- halb direkt dem Bundesgericht bzw. seiner Gerichtskasse zu.
Art. 65 Abs. 5 und 6
Die Änderungen in Artikel 65 dienen dazu, in besonderen Fällen die Obergrenzen für die Gerichtsgebühren im bundesgerichtlichen Verfahren zu erhöhen. Anstoss für den Änderungsvorschlag bilden verschiedene parlamentarische Vorstösse.39
Gemäss Absatz 5 kann das Bundesgericht, wenn es besondere Gründe rechtfertigen, die maximale Gebühr neu bis zum dreifachen Betrag erhöhen. Nach geltendem Recht ist nur eine Erhöhung bis zum doppelten Betrag möglich. Das bedeutet bei Streitigkei- ten ohne Vermögensinteressen eine potentielle Erhöhung auf 15 000 Franken und für die übrigen Streitigkeiten auf höchstens 300 000 Franken. In den Fällen von Absatz 4 (reduzierte Tarife) bleibt die maximal mögliche Gebührenerhöhung wie bis anhin auf 10 000 Franken beschränkt. Die Vernehmlassungsvorlage übernimmt den Begriff «be- sondere Gründe» des bisherigen fünften Absatzes. Was als besondere Gründe gilt, knüpft entsprechend an die Rechtsprechung zur bisherigen Norm an. Für die Beurtei- lung entscheidend bleiben die Abwägungselemente des Absatz 2: Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien.
Ein ausserordentlich hoher Streitwert kann folglich auch ein besonderer Grund darstel- len, wobei in diesem Fall jedoch der neue Absatz 6 zu berücksichtigen sein wird. Ein besonderer Grund kann sich zudem aus einem besonders komplexen Verfahren auf-
35 Vgl. bspw. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021 N 1699.
36 SR 272.
37 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 4202, hier 4288.
38 SR 611.01
39 Vgl. die Mo. 17.3353 und 17.3354 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts» vom 8. Mai 2017 sowie die Mo. 22.4249 und 22.4250 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts» vom 9. September 2022.