Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Instanz urteilt, muss es den Sachverhalt nicht nur überprüfen, sondern selbst erstellen (vgl. Art. 105 Abs. 3 VE-BGG).72 Fechten die Beschwerdeführenden dagegen einen Gerichtsentscheid an, so können sie den Sachverhalt bloss eingeschränkt gemäss Ab- satz 1 durch das Bundesgericht prüfen lassen. Die Änderung von Absatz 2 wie auch von Artikel 105 Absatz 3 ist mit den Änderungen des Bundesgesetzes über die politi- schen Rechte vom 17. Dezember 197673 (BPR) und der Verordnung über die politi- schen Rechte vom 24. Mai 197874 (VPR) zu koordinieren.

Bei Beschwerden gegen die Gewährung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung kann die Sachverhaltsfeststellung zurzeit in jeder Hin- sicht beanstandet werden. Die Vernehmlassungsvorlage schafft diese Ausnahmerege- lung ab, um die bundesgerichtliche Sachverhaltsprüfung für den Bereich der Sozialver- sicherung zu vereinheitlichen. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Sonderbehand- lung dieser Beschwerden.75 Für alle übrigen Sozialversicherungszweige, insbesondere auch für die Invalidenversicherung, gilt bereits die übliche Regel (nach Abs. 1). Das bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung darstellt.

Art. 100 Abs. 2 Bst. c

Die aktuelle Formulierung von Buchstabe c ist kompliziert, da sie ausdrücklich das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. Mai 198076 über die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (ESU) und das Übereinkommen vom 25. Oktober 198077 über zivil- rechtliche Aspekte internationaler Kindsentführung (HKÜ) erwähnt. Neu wird direkt auf die Entscheide der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 BG-KKE verwiesen. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch mit der neuen Formulierung ist Buchstabe c nur auf die Schutzmassnahmen im Rahmen eines Rückführungsver- fahrens nach dem ESU oder HKÜ anwendbar. Die verkürzte Frist von zehn Tagen gilt hingegen nicht für Entscheide über Schutzmassnahmen, die auf der Grundlage einer Bestimmung des Haager Kindesschutzabkommens vom 19. Oktober 199678 oder des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 200079 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ausgesprochen werden, da diesfalls das besondere Verfahren nach Ar- tikel 3–14 BG-KKE nicht anwendbar ist.

72Vgl. dazu Art. 55 BGG ff. sowie BGE 143 I 137 E. 2.3.

73SR 161.1

74SR 161.11

75Vgl. dazu auch Markus Schott, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 97 N 25 ff.

76 SR 0.211.230.01

77 SR 0.211.230.02

78 SR 0.211.231.011

79 SR 0211.232.1