Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2.6 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (StBOG)
Artikel 73 Abs. 4
Die Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen verlangen neben der Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG) auch die Einfüh- rung einer analogen Kompetenz für die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafge- richt. Um dieses zusätzliche Anliegen umzusetzen, ist eine Anpassung von Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes notwendig.
Der neue Absatz 4 sieht vor, dass das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft beim Vorliegen von besonderen Gründen eine Gebühr von bis maximal 200 000 Fran- ken verlangen können. Die Auslegung, was ein besonderer Grund darstellen kann, soll sich an der bisherigen Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung im Bundes- gerichtsgesetz orientieren. Für die Beurteilung entscheidend bleiben die Abwägungs- elemente nach Absatz 2: Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien sowie der Kanzleiaufwand. Es muss sich in jedem Fall um aussergewöhnliche Situationen handeln. Die Neuerung darf nicht zu einer ge- nerellen Erhöhung der Gebühren führen (vgl. dazu auch vorne zu Art. 65 VE-BGG). Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft müssen zudem bei der Anwen- dung des neuen Absatzes die Gesamtkosten berücksichtigen, auch wenn der ordentli- che Gebührenrahmen grundsätzlich für jede Verfahrensetappe separat gilt.
Gleich wie bei der Anpassung von Artikel 65 Absatz 5 VE-BGG ist der Bundesrat der Ansicht, dass es – trotz des Wortlautes der Motionen 22.4249 und 22.4250 – keine Rolle spielen darf, ob die im Streit liegenden Interessen besonders schwerwiegend sind.121 Wenn das Prozesskostenrisiko höher ist, weil die Interessen besonders schwer wiegen, könnte dies zu einer unerwünschten Abschreckungswirkung führen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG).
3.2.7 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der In-
novation (FIFG)
Artikel 13 Abs. 3
Die Anpassung von Absatz 3 des Artikels 13 VE-FIFG (Verfahren und Rechtsschutz bei Verfügung über Beträge von Forschungsförderungsinstitutionen) ist rein redaktio- nell: Statt zu wiederholen, welche Rügen von Artikel 49 VwVG zulässig sind, hält Ab- satz 3 neu nur fest, welche Rüge unzulässig ist – nämlich im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit (vgl. dazu auch Art. 49 VE-VwVG).
121 Zusätzlich besteht eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Wortlaut: «besonders schwerwiegende im Streite liegende Interessen» und «conflits d'intérêts graves» sind nicht gleichbedeutend.