Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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VG ist in dieser Hinsicht ungenau.104 Dies ist in beiden Gesetzen zu ändern. Der neue Artikel 15 Absatz 5 VG erwähnt ausdrücklich den Bundesanwalt oder die Bundesan- wältin.

Diese Bemerkungen gelten sinngemäss auch in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1 Buch- stabe c VG und Artikel 33 Buchstabe cquinquiesVGG betreffend Verfügungen der Auf- sichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats. Eine Verfügung, mit der die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen diese Behörde in Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c VG verweigert wird, muss beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein gemäss Artikel 15 Absatz 5 VG und Artikel 33 Buchstabe cquinquiesVGG. Daher wird in Artikel 15 Absatz 5 VG neu auch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft erwähnt.

3.2.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)

Artikel 47 Absatz 6 RVOG sieht einen Delegationsautomatismus vor, der die Rechts- weggarantie gewährleisten (Art. 29a BV) und gleichzeitig den Grundsatz wahren soll, dass Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung nicht beim Bundes- gericht angefochten werden können (Art. 189 Abs 4 BV). Gemäss diesem Delegations- automatismus geht die Verfügungsbefugnis betreffend Geschäfte des Bundesrates, die weder in Artikel 32 noch in Artikel 33 Buchstabe b VGG genannt werden, von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über. Gegen Verfügungen des Departements kann beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundes- gericht gemäss den Bestimmungen des BGG Beschwerde geführt werden.

Da die darin genannten Verfügungen künftig in Anwendung von Artikel 33 Buchstabe b VE-VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön- nen, ist der Delegationsautomatismus nicht mehr nötig bzw. gegenstandslos und somit aufzuheben.

3.2.3 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)

Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Die vorliegende Änderung schafft Transparenz, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführenden die Unangemessenheit rügen können. Dazu wird der beste- hende Vorbehalt zur Angemessenheitsrüge, der die kantonalen Behörden als Be- schwerdeinstanz betrifft (bisher Bst. c), in den neuen Absatz 2 Buchstabe a verscho- ben. Eine materielle Änderung ist damit nicht bezweckt. Zudem ergänzte der Bundesrat den neuen Absatz mit dem Vorbehalt, dass ein Bundesgesetz die Rüge ausschliesst (Bst. b), da ein entsprechender Ausschluss mittlerweile in diversen Gesetzen vorgese- hen ist.

104 Siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1.