Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

sammlung entgegen. Auch der Nationalrat hat auf Antrag seiner Kommission die Be- stimmung streichen wollen.113 Aus diesen Gründen ist die Aufhebung von Artikel 79 VwVG angezeigt.

3.2.4 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 36 Abs. 2 erster bis dritter Satz

Die Zusammensetzung der externen Rekurskommission muss neu umschrieben wer- den, da die Kantone Luzern und Waadt ihre Verwaltungsgerichte ins Kantonsgericht integriert haben. Zudem trägt Artikel 36 VE-BPG der neu vorgesehenen internen Re- kurskommission betreffend das Personal des Bundesgerichts Rechnung (vgl. Art. 17a VE-BGG). Eine externe Rekurskommission ist nötig, da das Bundesgericht nicht selbst über Beschwerden gegen Entscheide seiner internen Rekurskommission urteilen soll. Der Rechtsschutz soll jedoch demjenigen der anderen Angestellten im öffentlichen Dienst gleichkommen, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des BGG analog anwendbar sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe g sowie 85 BGG analog angewendet werden. Die Beschwerde an die externe Rekurs- kommission ist folglich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter 15 000 Franken nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

3.2.5 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG)

Art. 23 Abs. 2 Bst. a

Artikel 23 VE-VGG verweist neu gesamthaft auf Artikel 111 des Asylgesetzes. Die Re- vision trägt damit der Änderungen von Artikel 111 AsylG Rechnung, die seit 2008 in Kraft ist.114 Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.

Art. 32 Abs. 1 Bst. a

Wird Artikel 83 Buchstabe a BGG redaktionell geändert, so muss gleichzeitig auch der deckungsgleiche Artikel 32 Buchstabe a VGG angepasst werden. Es sollen dieselben Voraussetzungen für die Ausnahme im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht gelten (vgl. dazu auch Art. 72 Bst. a VwVG).

Art. 32 Abs. 1 Bst. f

113 AB 2019 N 287; vgl. auch Martin Scheyli, Praxiskommentar VwVG, Art. 79 N 2 m.w.H oder Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli Kommentar, Art. 79 N 1 VwVG.

114 AS 2006 4745; 2007 5573; BBl 2002 6845, hier 6905.