Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Übersicht

Die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes betrifft die Bundesrechtspflege. Sie nimmt jene Punkte der 2018 gescheiterten Reform auf, die weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig scheinen. Die einzelnen Änderungen sind von eher

untergeordneter Bedeutung, führen in ihrer Summe aber zu einer klaren Verbes-

serung der Rechtslage, nicht zuletzt durch die Stärkung der Rechtssicherheit.

Ausgangslage

Die umfassende Revision des Bundesgerichtsgesetzes von 2018 (grosse BGG-Revi- sion) fand 2020 in den Räten keine Mehrheit, unter anderem aufgrund der umstrittenen Stellung der subsidiären Verfassungsbeschwerde im neugestalteten Rechtsmittelsys- tem. Das damalige Ziel war, die Über- und Fehlbelastung des Bundesgerichts zu kor- rigieren und bestehende Rechtsschutzlücken zu schliessen. Gleichzeitig enthielt die Vorlage aber auch zahlreiche kleinere Anpassungen betreffend die Gerichtsorganisa- tion, die Kodifizierung von Rechtsprechung oder Einzelpunkte des Verfahrens vor Bun- desgericht. Das Postulat 20.4399 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» beauf- tragte den Bundesrat deshalb, die weiterhin «valablen und tragfähigen» Vorschläge der grossen BGG-Revision wieder aufzunehmen. Der Bundesrat verabschiedete in der Folge den Postulatsbericht «Reformbedarf Bundesgerichtsgesetz» am 24. Januar 2024. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage basiert auf den im Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 als weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig beurteilten Re- formvorschlägen von 2018. Dazu kommen einzelne zusätzliche Änderungen eher tech- nischer Natur, die der Verbesserung der Rechtslage und der Rechtssicherheit dienen. Die Vernehmlassungsvorlage erfüllt zudem die gleichgerichtete Motion 24.3023 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz».

Inhalt der Vorlage

Die vorliegende kleine Revision des Bundesgerichtsgesetzes setzt die vom Bundesrat im Postulatsbericht «Reformbedarf Bundesgerichtsgesetz» als weiterhin sinnvoll und mehrheitsfähig beurteilten Reformvorschläge von 2018 um. Dies führt zur Änderung von einzelnen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege (insbesondere VwVG, VGG oder StBOG). Es handelt sich haupt- sächlich um Präzisierungen, Vereinheitlichungen und die Kodifizierung von Rechtspre- chung. Materiell geht es um untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation sowie die Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatz- forderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Möglichkeit, das einzelrichter- liche Verfahren auch bei Gesuchen anzuwenden. Hinzugekommen sind zudem weitere kleinere Verbesserungen des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Bundesrechts- pflege, so insbesondere eine Ergänzung von Artikel 120 BGG zur Vertretungsbefugnis des Departements im Klageverfahren.