Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)55 redaktionell angepasst wer- den. Zurzeit ist die Ausnahme nur über die Fussnote56 verständlich, die auf die neue Regelung in Artikel 53 Absatz 1 KVG verweist.57 Um die zukünftige Koordination zwi- schen den Gesetzen zu vereinfachen, nimmt Buchstabe r – anstelle einer thematischen Aufzählung, wie sie noch 2018 vorgesehen war, – direkt auf Artikel 53 Absatz 1 KVG Bezug. Der Gegenstand der Ausnahme bleibt unverändert. Es geht insbesondere um Tarife der Leistungserbringer, Spital- und Pflegeheimlisten, Globalbudgets für die Fi- nanzierung der Spitäler und Pflegeheime und Sanktionen bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

Art. 83 Bst. s

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Änderung. Es wird die unnötig gewordene Aufzählung aufgelöst58 und die Formulierung entsprechend an- gepasst. Die neue deutsche Wortwahl «Einteilung» umfasst dabei die in der Landwirt- schaftlichen Zonen-Verordnung59 benutzten Begriffe «Abgrenzung» und «Untertei- lung».

Art. 86 Abs. 2

Bereits die geltende Bestimmung sieht vor, dass die Kantone als unmittelbare Vo- rinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen. Die Vernehmlassungsvor- lage streicht aber den bisherigen zweiten Teil des Satzes «soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen». Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit, spezi- algesetzlich andere kantonale Instanzen als Vorinstanz vorzusehen, wird damit gestri- chen. Eine solche Ausnahme existiert gegenwärtig nur noch in Artikel 56 des Verrech- nungssteuergesetzes (VStG)60. Diese Bestimmung wird ebenfalls angepasst (siehe dazu auch Ziff. 2.2 sowie die Ausführungen zu Art. 56 VE-VStG).61 Mit der Streichung wird die mit der Justizreform bezweckte Vereinheitlichung der Instanzenzüge bzw. Vo-

55 SR 832.10

56 Vgl. Fussnote 73 in der SR zu Art. 83 Bst. r BGG.

57 Vgl. dazu auch BGE 141 V 361 E. 1.2.

58 Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. März 2013, welche die Bestimmungen zur Milchkontingentierung aufhob, wurde Ziffer 1 entsprechend gelöscht.

59 SR 912.1; vgl. bspw. Art. 2 Abs. 1.

60 SR 642.21

61 Vgl. dazu auch AB 2019 N 281, Votum Bundesrätin Keller-Sutter Karin.