Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 39 Seiten

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Art. 129 BGG) zur Anwendung kommen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen be- treffend das vereinfachte, einzelrichterliche Verfahren wie beim Beschwerdeverfahren. Die Anpassung geht auf einen Vorschlag zurück, den die Rechtskommission 2019 im Nationalrat einbrachte, jedoch damals mit einem neuen Artikel 127a bzw. Artikel 129 Absatz 3.83

Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, dass das Bundesgericht offensichtlich unzuläs- sige Gesuche, Nichteintreten auf Gesuche, die offensichtlich keine hinreichende Be- gründung enthalten, sowie Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchli- che Gesuche (entsprechend Art. 108 Abs. 1 BGG) im einzelrichterlichen Verfahren er- ledigen kann. Dies war aufgrund der Systematik des BGG und des Wortlauts «Be- schwerde» in Artikel 108 BGG bisher ausgeschlossen.84 Entsprechend wurde der Wortlaut um «Gesuche» ergänzt und in der Folge neu strukturiert. In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen (gemäss Bst. a–c) bezweckt die Neuformulierung keine Än- derung. Sie dient der Leserfreundlichkeit und knüpft vollständig an die bisherige Praxis zu Beschwerdeverfahren an.85 Wie gemäss geltendem Recht ist ein derartiges verein- fachtes Verfahren im Bereich der Klage gemäss Artikel 120 BGG ausgeschlossen.

Um die Akzeptanz der neu möglichen einzelrichterlichen Revisionsentscheide im ver- einfachten Verfahren nach Artikel 108 zu gewährleisten, ist ein Mechanismus zu schaf- fen, der Folgendes sicherstellt: Es kann nicht dieselbe Richterin oder derselbe Richter entscheiden, die bzw. der bereits den ursprünglichen Entscheid im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 32 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1) gefällt hat. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine entsprechende Regelung im Reglement für das Bundesgericht86 verankert werden kann.

Art. 112 Abs. 2

Der Bundesrat schlug im Revisionsentwurf 2018 vor, Absatz 2 zu streichen. Er wollte damit die Anforderungen an die Eröffnung der Entscheide durch die letzten kantonalen Instanzen für alle Rechtsgebiete vereinheitlichen.87 Die Streichung des Mechanismus nach Absatz zwei hätte dazu geführt, dass die oberen kantonalen Gerichte ihre Urteile immer hätten begründen müssen. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sind begrün- dete Entscheide vorzuziehen. Sie machen die Justiz transparent und nachvollziehbar. Zudem erschweren unbegründete Entscheide die Ausübung des Behördenbeschwer- derechts des Bundes und damit eines wichtigen Instrumentes der Bundesaufsicht.

83AB 2019 N 287

84Vgl. bspw. Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; Bettina Bacher/Eva Maria Belser, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 108 N 5 m.w.H.

85Vgl. dazu bspw. Grégory Bovey, Commentaire LTF (Fn. 47), Art. 108 N 14 ff.

86 SR 173.110.131

87 BBl 2018 4647 f.