Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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tungen der Schweiz vereinbar. Voraussetzung dafür ist eine nicht-diskriminierende Umsetzung solcher Fördermassnahmen.
Aus Sicht der internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz wären vor allem einschränkende Bestimmungen zur Marktzulassung problematisch. Sofern die Schweiz die Verwendung von biogenen Treib- und Brennstoffen in der Schweiz einschränken möchte, müsste dies im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen erfolgen, welche sie in der WTO sowie gegenüber der EU und anderen Freihandelspartnern eingegangen ist. Dies würde insbesondere eine nicht-diskriminierende Umsetzung der Einschränkungen voraussetzen. Die Einschränkung der Marktzulassung darf nicht darin resultieren, dass faktisch nur Produzenten aus gewissen Ländern die Kriterien erfüllen oder den Nachweis der Kriterienerfüllung erbringen können. Die Schweiz könnte eine Einschränkung des Inverkehrbringens eines ausländischen Produkts in der Schweiz nicht dadurch rechtfertigen, dass die Gesetzgebung anderer Länder nicht ihren Werten oder ihrem Recht entspräche. Restriktionen müssten einen Bezug zum Produkt aufweisen und dürften sich nicht auf die allgemeinen Rahmenbedingungen eines anderen Landes abstützen.
Auch wenn die Schweiz eine nicht-diskriminierende Einschränkung umsetzen würde, wäre dennoch nicht auszuschliessen, dass die Schweiz bei einer solchen Regelung in der WTO oder in bilateralen Verhältnissen vor allem aufgrund der Bedingung, man dürfe nur die am wenigsten handelshemmenden Massnahmen ergreifen, angegriffen würde. Deshalb ist darauf zu achten, dass Einschränkungen der Marktzulassung erst in Betracht gezogen werden, wenn Steuererleichterungen nicht mehr ausreichen, um biogene Treibstoffe, welche ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nicht genügen, vom Markt fernzuhalten. Länder, die von den Schweizer Einschränkungen des Inverkehrbringens von biogenen Treib- und Brennstoffen effektiv oder potentiell betroffen wären, könnten in der WTO ein Streitschlichtungsverfahren gegen die Schweiz initiieren. Dies könnte bei einem für die Schweiz negativen Ausgang dazu führen, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung anpassen oder rückgängig machen müsste oder mit Strafzöllen belegt würde.
Gegenüber der EU und den Freihandelspartnern müsste die Schweiz möglicherweise in Konsultationen treten, weil sie für das Inverkehrbringen ausländischer biogener Treib- und Brennstoffe gegenüber heute den administrativen Aufwand deutlich erhöhen würde, was zu Verhandlungen mit offenem Ausgang führen würde. Es ist davon auszugehen, dass das bilaterale Verhältnis mit zahlreichen Freihandelspartnern belastet würde. Zudem würde der Handlungsspielraum für Verhandlungen mit weiteren potentiellen Freihandelspartnern (z.B. Indonesien und Malaysia) erheblich eingeschränkt.
Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden diese Aspekte grundsätzlich berücksichtigt. Erst wenn die erweiterten Kriterien für die Steuererleichterung nicht mehr ausreichen, um biogene Treibstoffe, welche ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nicht genügen, vom Markt fernzuhalten, führt der Bundesrat Zulassungsbeschränkungen ein.