Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten

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1.3.2 Ansätze in Europa

Die EU hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, 20 Prozent ihres gesamten Energiebedarfs bis 2020 durch erneuerbare Energien aus Biomasse, Wasser, Wind und Sonne zu decken. Im Verkehrsektor soll der Anteil an erneuerbaren Energien 10 Prozent betragen. Um diese übergeordneten Ziele zu erreichen, legt die Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien (Renewable Energy Directive, RED)10 für die EU-Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen fest. In der RED werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Die Etablierung entsprechender Anreizsysteme ist den Mitgliedstaaten überlassen.

Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von biogenen Treibstoffen und flüssigen biogenen Brennstoffen vorgeschrieben, die für die Anrechnung an die Zielerreichung erfüllt sein müssen. So ist der Anbau auf Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt (Primärwald und andere bewaldete Flächen, Naturschutzgebiete, Grünland mit grosser biologischer Vielfalt) oder hohem Kohlenstoffbestand (Feuchtgebiete, kontinuierlich bewaldete Gebiete, Torfmoore) verboten. Auch sind Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand11 der Produktionsflächen festgehalten. Die biogenen Treibstoffe müssen eine Treibhausgasreduktion von derzeit 35 Prozent aufweisen (50 Prozent ab 2017; 60 Prozent ab 2018). Bezüglich Ernährungssicherheit, Erhalt der Waldflächen und Bodenrechte legt die RED keine Kriterien fest, sieht aber eine regelmässige Berichterstattung der EU-Kommission vor, welche diese Aspekte einschliesst. Die nachhaltige Waldbewirtschaftung und sozial annehmbare Produktionsbedingungen werden in der RED nicht aufgegriffen.

Die Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien unter Verwendung eines Massenbilanzsystems nachzuweisen. Sie müssen ausserdem für eine angemessene unabhängige Überprüfung sorgen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist.12

Die Umsetzung der RED ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten. Die meisten Länder sind noch am Erarbeiten der notwendigen Instrumente. Deutschland hat in der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung13 (für Treib-

10 Richtlinie 2009/28/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23.04.2009.

11 vgl. die so genannte «Cross-Compliance», auch Auflagenbindung genannt, mit welcher Direktzahlungen an Landwirte an die Erfüllung von Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz sowie den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzfläche in gutem Bewirtschaftungs- und Umweltzustand gebunden sind (gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe).

12 vgl. Richtlinie 2009/28/EG Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3.

13 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702, Bonn 5.10.2009 Nr. 65; Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen.