Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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― Beim Anbau der Rohstoffe wurde die gute fachliche Praxis angewendet.
Die parlamentarische Initiative spricht in ihrem Wortlaut von «Agrotreibstoffen». Es gibt jedoch Anzeichen, dass auch in der Schweiz immer mehr flüssige und gasförmige biogene Brennstoffe eingesetzt werden. Wenn Zulassungskriterien eingeführt werden, ist es folgerichtig, dass sie auch für biogene Brennstoffe gelten sollen. Damit kann verhindert werden, dass biogene Treibstoffe, die keine Marktzulassung erhalten, als biogene Brennstoffe eingesetzt werden.
Das zweistufige System mit Zulassungskriterien und Steuererleichterungskriterien weist die folgenden Eigenschaften auf:
― Die Erfüllung der Zulassungskriterien ist Voraussetzung für das Inverkehr-
bringen biogener Treib- und Brennstoffe.
― Die Marktzulassungsbeschränkung erlaubt es, Produkte mit unerwünschten
Eigenschaften von der Inverkehrssetzung in der Schweiz auszuschliessen.
― Die Steuererleichterung stellt eine Fördermassnahme dar. Steuererleichte-
rungen können Produzenten oder Importeure von biogenen Treibstoffen aber nur beantragen, wenn sie die Einhaltung von zusätzlichen Kriterien nachweisen. Eine Zulassung rechtfertigt nicht automatisch auch eine Steuererleichterung.
Die Subkommission hat dieses Modell geprüft. Sie hat sich aber gegen eine direkte Einführung von Zulassungskriterien ausgesprochen. Für diesen Entscheid sprechen folgende Erwägungen:
Angesichts der Tatsachen, dass biogene Treibstoffe ohne Steuererleichterung im Verkehrssektor derzeit kaum Marktchancen haben, dass die in der Schweiz verfügbaren biogenen Treibstoffe hauptsächlich aus Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden und dass ihr Marktanteil im Vergleich zu fossilem Benzin gering ist, besteht heute kaum Handlungsbedarf, diesen Markt mit Zulassungsbeschränkungen zu regulieren.
Zulassungsbeschränkungen stellen einen starken Eingriff ins Marktgeschehen dar. Sie sind in Bezug auf die Einhaltung der internationalen Handelsverpflichtungen problematisch und müssten gut begründet werden können. Namentlich muss dargelegt werden, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels keine weniger markteinschränkende Massnahme eingesetzt werden kann (vgl. Abschnitt 1.5.1). Es gibt momentan auch keine Anzeichen dafür, dass andere Länder ebenfalls Zulassungsregelungen in Betracht ziehen. Eine direkte Zulassungsbeschränkung in der Schweiz könnte sich als verfrüht erweisen und es ist ungewiss, ob andere Staaten diesem Beispiel folgen würden.
Die Umsetzung einer Zulassungsbeschränkung wäre ausserdem in der Praxis mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden, der sich angesichts der derzeitigen Marktsituation nur schwer rechtfertigen liesse. Jeder biogene Treib- und Brennstoff müsste auf die Einhaltung der Kriterien geprüft werden. Potentielle Importeure würden in Anbetracht der Markteintrittshürden wohl eher auf den Schweizer Markt verzichten.