Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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Das heisst, in Ländern mit knapper Nahrungsmittelversorgung dürfen keine landwirtschaftlich nutzbaren Flächen beansprucht werden, die für die Nahrungsmittelproduktion nötig sind. Die Grundversorgung an Nahrungsmitteln im Produktionsgebiet muss sichergestellt sein und es darf kein relevanter Anstieg der Importe von Ölsaaten und Nahrungsmitteln aus anderen Ländern erfolgen. Die parlamentarische Initiative verlangt zudem, die Marktzulassung – das Inverkehrbringen für den Konsum in der Schweiz – von biogenen Treibstoffen mittels Kriterien zu regeln, und nicht nur, wie es gegenwärtig das geltende Recht vorschreibt, eine Steuererleichterung anzuwenden. Damit könnten biogene Treibstoffe, welche die Mindestanforderungen nicht erfüllen, im Schweizer Markt in Zukunft nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nur biogene Treibstoffe aus Abfällen sowie Biogas sollen unbeschränkt auf dem Markt zugelassen werden.
2.2 Verzicht auf direkte Zulassungsregelung
Die Subkommission hat in einem ersten Modell die Umsetzung der parlamentarischen Initiative in Form eines zweistufigen Systems mit Zulassungskriterien für das Inverkehrbringen auf dem Schweizer Markt einerseits und Steuererleichterungskriterien andererseits analysiert. Die geltende Regelung für Steuererleichterungen von biogenen Treibstoffen würde in diesem Modell mit Zulassungskriterien für biogene Treib- und Brennstoffe ergänzt. In der Diskussion wurden mögliche Kriterien für die Zulassung und für die Steuererleichterung geprüft.
In Betracht gezogene Kriterien für die Zulassung:
― Der Anbau der Rohstoffe erfolgte ausserhalb nationaler oder internationaler
Schutzgebiete.
― Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Rodung von Wäldern sowie keine
Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.
― Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben
wurden.
― Beim Anbau der Rohstoffe und bei der Produktion der biogenen Treib- und
Brennstoffe wurde die Arbeitsgesetzgebung, mindestens jedoch die Kernübereinkommen der ILO eingehalten.
― Sobald international anerkannte Standards gewährleisten, dass die Treib- oder
Brennstoffproduktion nicht zu Lasten der Nahrungsmittelproduktion erfolgt, kann der Bundesrat diese für verbindlich erklären.
In Betracht gezogene Kriterien für die Steuererleichterung:
― Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem
Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.
― Sie belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch
nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.
― Beim Anbau der Rohstoffe wurden die im Anbaugebiet geltenden Umwelt-
vorschriften eingehalten.