Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten

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2.3 Änderungen des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) und des Umweltschutzgesetzes (USG)

Die neue Regelung umfasst eine Erweiterung der Kriterien für die Steuererleichterung. Ausserdem verpflichtet sie den Bundesrat, bei Bedarf Zulassungsbeschränkungen einzuführen.

Da biogene Treibstoffe für den Verkehrssektor ohne Steuererleichterung zurzeit nicht konkurrenzfähig sind, reicht es bei den aktuellen Marktverhältnissen aus, die Steuererleichterungskriterien um die wichtigen Aspekte der parlamentarischen Initiative zu erweitern, welche in der heutigen Regelung noch nicht berücksichtigt werden.

Um problematische Verwendungen wie beispielsweise den Einsatz von Palmöl in Blockheizkraftwerken und Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen zu verhindern, kann die heutige Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung bei biogenen Treibstoffen für die Verwendungen in stationären Anlagen aufgehoben werden. Diese können jedoch neu eine Steuererleichterung erhalten, wenn sie die ökologischen und sozialen Kriterien dafür erfüllen. Mit diesen Massnahmen, welche den Markt weniger einschränken als eine Zulassungsregelung, kann das Ziel der parlamentarischen Initiative unter den heutigen Marktverhältnissen weitgehend erreicht werden.

Der Bundesrat wird aber verpflichtet, bei Bedarf Markzulassungsbestimmungen zu erlassen. Falls sich die Preise derart entwickeln sollten, dass biogene Treibstoffe auch ohne Steuererleichterung konkurrenzfähig werden und damit erhebliche Mengen biogener Treib- und Brennstoffe in Verkehr gebracht würden, welche die Kriterien für die Steuererleichterung nicht erfüllen, muss der Bundesrat handeln.

Die Ergänzung der Kriterien für die Steuererleichterung und die Aufhebung der Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen betreffen das MinöStG. Für die Regelung der Marktzulassung eignet sich hingegen dieses Gesetz nicht, da es ein Steuergesetz ist und als solches nur die Besteuerung, nicht aber die Zulassung von biogenen Treibstoffen regeln kann. Zudem umfasst der Anwendungsbereich des Mineralölsteuergesetzes wohl die biogenen Treibstoffe, nicht aber die biogenen Brennstoffe.

Eine direkte Zulassungsregelung müsste aus juristischer Sicht in einem eigenen Erlass erfolgen. Da es sich bei der vorliegenden Regelung jedoch um eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat handelt und nur bei Bedarf wirksam wird, wird die Bestimmung im USG verankert. Für das Umweltschutzgesetz spricht, dass bei den Kriterien im Rahmen dieser Bestimmung grösstenteils ökologische Aspekte zu berücksichtigen sind.

Diese Regelung erlaubt es, grundsätzlich am zweistufigen System festzuhalten. Wenn Zulassungskriterien eingeführt würden, könnten sie weniger streng bemessen sein als die Kriterien für die Steuererleichterung.